Die meisten Verträge können formfrei geschlossen werden. Für einige Verträge schreibt das Gesetz allerdings zwingend eine bestimmte Form vor.

 

Formzwang bei Verträgen

Alle Verträge, die den Erwerb eines Grundstücks regeln, müssen zwingend notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Für (Grundstücks)Mietverträge, die eine Mietzeit von mindestens einem Jahr vorsehen (§§ 550, 578 BGB), Verbraucherdarlehensverträge (§ 492 BGB), Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§ 484 BGB), für die Befristungsabrede in befristeten Arbeitsverträgen (§ 14 Abs. 4 TzBfG), für Auflösungsverträge, durch die Arbeitsverträge aufgehoben werden (§ 623 BGB) u. a. schreibt das Gesetz die Schriftform vor. Beim Bürgschaftsvertrag muss das Bürgschaftsversprechen in Schriftform abgegeben werden (§ 766 BGB).

Grundsätzlich sind für Verträge die folgenden Formerfordernisse zu unterscheiden:

  • Schriftform (§ 126 BGB): Sie ist bei einem Vertrag gewahrt, wenn die Urkunde von den Vertragspartnern eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet oder notariell beurkundet wird.
  • Elektronische Form (§ 126a BGB): Als Sonderform der Schriftform muss hier ein elektronisches Dokument mit einer so genannten "qualifizierten elektronischen Signatur" (vgl. dazu eIDAS-Verordnung i. V. m. Vertrauensdienstegesetz) versehen werden. Bei einem Vertrag müssen die Vertragsparteien jeweils ein gleichlautendes Dokument elektronisch signieren.
  • Textform (§ 126b BGB): Die Textform ist gewahrt, wenn die Erklärung die Person des Erklärenden enthält, sie lesbar ist und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird, die der Empfänger speichern und unverändert abrufen kann. Das Textformerfordernis findet sich z. B. im Rahmen der Informationspflichten eines Unternehmers bei Verbraucherverträgen oder bei Gewinnspielverträgen (§ 675 BGB).

Die Schriftform kann grundsätzlich durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt (z. B. bei der Bürgschaftserklärung).

Die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form kann zur Nichtigkeit des Vertrags führen. Beim (Grundstücks)Mietvertrag oder beim befristeten Arbeitsvertrag führt die Nichteinhaltung der Schriftform dazu, dass ein unbefristeter Vertrag entsteht.

 

Formzwang bei Verträgen

Müller in Hamburg unterbreitet Maier in München das Angebot, ein Grundstück in Hamburg zu erwerben. Er lässt das Angebot in Hamburg notariell beurkunden. Maier nimmt es in München dergestalt an, dass er auch die Annahme bei einem Münchener Notar beurkunden lässt. Die sukzessive Beurkundung an verschiedenen Orten durch verschiedene Notare genügt hier der notariellen Form des § 311b Abs. 1 BGB.

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