Die Gewährleistung im Kaufrecht hat erheblichen Einfluss auf die Bildung der Gewährleistungsrückstellungen. Nach der gesetzlichen Konzeption hat die Käuferin/der Käufer im Falle eines Mangels die Wahl zwischen Nachbesserung oder Neulieferung. Dieses Wahlrecht kann vertraglich eingeschränkt werden, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Einschränkung ist grundsätzlich nicht zulässig bei Verbrauchsgüterkaufvertrag.

Eine Einschränkung der Nacherfüllungspflicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich nur sehr eingeschränkt möglich, wie ein Blick in § 309 Ziff. 8 Buchst. b BGB zeigt. Gewährleistungsrechte verjähren bei Lieferung von beweglichen Sachen grundsätzlich in 2 Jahren seit Gefahrübergang. Diese Frist kann in der Regel verkürzt werden. Allerdings die Verkürzung der Verjährung auf unter einem Jahr grundsätzlich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zulässig.[1] Bei Verbrauchtsgüterkaufverträgen ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist bei neuen Sachen nicht zulässig, bei gebrauchten Sachen kann die Frist auf höchstens ein Jahr verkürzt werden. Für die Frage der Rückstellung ist insbesondere auch die bei Verbrauchsgüterkaufverträgen eingeführte Beweislastumkehr, nach der während einer Frist von 6 Monaten die verkaufende Partei beweisen muss, dass sie die Sache mangelfrei geliefert hat, von Bedeutung.

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