Um die Schätzgrundlage für die Berechnung der Rückstellungen zu berechnen, sollten sich Steuerberaterinnen/Steuerberater eng an die bei der Mandantschaft getroffenen Verträgen halten. Hilfreich kann eine Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten oder – wenn vorhanden – dem Justitiariat sein, um das Gewährleistungsrisiko der Mandantschaft besser einschätzen zu können. Je genauer die Fakten zusammengestellt werden, die für die Bildung der Rückstellungen maßgebend waren, desto schwieriger dürfte es für die Betriebsprüfung sein, die eigene Schätzung anzugreifen.

Trotzdem ist zu erwarten, dass es über die Frage der Rückstellungen Streit im Rahmen von Betriebsprüfungen geben wird. Erst recht, wenn sich trotz sorgfältiger Prüfung später feststellen lässt, dass die Rückstellungen zu hoch angesetzt wurden. Wer hier Sicherheit haben möchte, kann auch das Instrument der (kostenpflichtigen) verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt nutzen.[1]

[1] V vgl. § 89 AO.

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