Steuerberater, die Verkäuferinnen oder Hersteller als Mandantschaft haben, müssen auf Grundlage der zivilrechtlichen Reglungen die Höhe der Rücklagen und den Erfahrungen aus den Vorjahren die Schätzgrundlage für die Berechnung der Rückstellungen ermitteln. Entscheidend ist dabei, dass nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich ein Nacherfüllungsanspruch besteht. In vielen Fällen ist es zulässig, vertraglich von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen zu treffen. Die dadurch eintretenden Besonderheiten sind bei der Berechnung der Rückstellungen ebenso zu berücksichtigen wie die gesetzlichen Regelungen. Denn die Bildung der Rückstellung ist nur zulässig, soweit mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Die erforderliche Schätzung ist auf Grundlage von den von der Mandantschaft tatsächlich abgeschlossenen Verträgen und den darin enthaltenen Modifizierungen der gesetzlichen Regelungen vorzunehmen.

Allerdings sind nicht alle vertraglichen Vereinbarungen zulässig. Einschränkungen gelten insbesondere bei den Verbrauchsgüterkaufverträgen und bei in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Abweichungen zu den gesetzlichen Regelungen. Zur Berechnung der Rückstellungen sind alle Modifizierungen zu den gesetzlichen Regelungen, sowohl zugunsten als auch zuungunsten der verkaufenden Partei zu berücksichtigen.

2.2.2.1 Abweichungen von der gesetzlich vorgesehenen Nacherfüllungspflicht

Nach der gesetzlichen Konzeption hat die kaufende Partei ein Wahlrecht zwischen der Mangelbeseitigung oder der Lieferung eines neuen – diesmal mangelfreien – Gegenstands. Grundsätzlich ist es möglich, einen Haftungsausschluss bzw. eine Haftungseinschränkung vertraglich zu vereinbaren.[1] Voraussetzung ist, dass der zwischen den Parteien getroffene Haftungsausschluss, der sich auf jegliche Mängel oder auf bestimmte Mängel beziehen kann, zulässig ist. Eine Unzulässigkeit kann sich aus verschiedensten Gründen ergeben.

Haftungsausschluss in allgemeinen Geschäftsbedingungen

Auch wenn es grundsätzlich zulässig ist, die Gewährleistung einzuschränken, ist eine Einschränkung des Rechts auf Nacherfüllung durch allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 309 Ziff. 8 Buchst. b BGB bei Lieferung neu hergestellter Sachen unzulässig.

Verbrauchsgüterkauf nach § 474 ff. BGB

Handelt es sich bei dem Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, d. h. dass eine Verbraucherin/ein Verbraucherbei einem Unternehmen eine bewegliche Sache kauft, ist eine Einschränkung der Nacherfüllungspflicht, solange der Mangel der verkaufenden Partei noch nicht angezeigt wurde, nicht zulässig.[2] Dies gilt sowohl für neue wie für gebrauchte Gegenstände.

Arglistiges Verschweigen durch den Verkäufer

Verschweigt der Verkäufer einen Mangel – durch aktives Tun oder durch Unterlassen – arglistig, dann ist der Haftungsausschluss, nicht aber der Kaufvertrag (!), nichtig.[3]

Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit der Sache

Wurde für die gekaufte Sache eine Garantie nach § 443 BGB übernommen, ist ein insoweit vereinbarter Haftungsausschluss nach § 444 BGB unwirksam. Eine Garantie wird in der Regel dadurch übernommen, dass eine bestimmte Eigenschaft zugesichert wird. Dies setzt aber nicht voraus, dass diese Beschaffenheit verkehrswesentlich ist. Entscheidend ist, dass diese Beschaffenheit garantiert worden ist. Sie kann sich auf eine oder mehrere Eigenschaften beziehen, welche die konkrete Beschaffenheit ausmachen. Mit der Übernahme einer Garantie kann aber auch eine Haftungsobergrenze verbunden werden. Sie gilt dann aber grundsätzlich nicht für die allgemeine Gewährleistung.

2.2.2.2 Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte zugunsten der kaufenden Partei

Wie soeben gesehen, kann die Haftung für eine übernommene Garantie nicht ausgeschlossen werden. D. h., die aus der Garantie ableitbaren Ansprüche treten – soweit sie nicht zulässigerweise beschränkt wurden – neben die Rechte auf Nacherfüllung. Garantiegebende können – auch nebeneinander – die Verkaufenden, die Herstellenden und Dritte, etwa Personen, die am Vertrieb der Sache beteiligt oder interessiert sind, z. B. der Großhändler oder Vertriebsunternehmen, sein.

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