Ein über den Beseitigungsanspruch, der die Rechtsverletzung für die Vergangenheit beseitigt, hinausgehender auf die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch besteht, wenn zu vermuten ist, dass sich die Beeinträchtigung wiederholen wird. Der Unterlassungsanspruch ist auf ein Verbot für die Zukunft gerichtet. Steht ein Eingriff in das Namensrecht drohend bevor, kann sog. vorbeugende Unterlassungsklage erhoben werden.

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