Vom Wohnsitz abzugrenzen ist

  • der Aufenthalt und
  • der gewöhnliche oder ständige Aufenthalt im Sinne des Zivilrechts.

In beiden Fällen wird dies durch ein tatsächliches Verweilen begründet. Beide Formen unterscheiden sich hinsichtlich der zeitlichen Dauer des Verweilens.

Hier ist, anders als beim zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff, ein Begründungswille nicht erforderlich. Der ständige Aufenthalt kann beispielsweise bei Hausgehilfen, Arbeitern, Gewerbegehilfen, Studierenden, Schülern oder Auszubildenden bei der Bestimmung des Gerichtsstands für zivilrechtliche Klage, d. h. Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts maßgebend sein, wie § 20 ZPO zeigt. Allgemein gilt aber trotz dieser besonderen Regelung der Grundsatz, dass der allgemeine Gerichtsstand durch den Wohnsitz des Beklagten im zivilrechtlichen Sinne bestimmt wird (§§ 13 ZPO) und richtet sich nur ausnahmsweise nach dem Aufenthaltsort.

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