Erbschaftsteuer

Der Erbengemeinschaft kommt nach dem ErbStG keine partielle Steuerfähigkeit zu. Wer Steuerpflichtiger ist, ist in § 2 ErbStG festgelegt. Die Erbengemeinschaft ist dort nicht genannt. Steuerpflichtige sind vielmehr die an der Erbengemeinschaft Beteiligten.

Allerdings lässt es § 31 ErbStG zu, dass die Miterben gemeinsam eine Steuererklärung abgeben dürfen, die allerdings von allen Beteiligten zu unterschreiben ist (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 2 ErbStG). Dies führt aber nicht dazu, eine partielle Steuerrechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft bei der Erbschaftsteuer annehmen zu können, denn hier wird nicht auf die Erbengemeinschaft abgestellt, sondern darauf, dass verschiedene Personen an einem Erbfall beteiligt sind. So können auch noch andere, nicht an der Erbengemeinschaft beteiligte Personen in die gemeinsame Steuererklärung einbezogen werden (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 3 ErbStG). Auch ist die Möglichkeit, gemeinsam eine Steuererklärung abgeben zu können, nicht davon abhängig, ob die Erbengemeinschaft noch besteht oder bereits eine Auseinandersetzung stattgefunden hat.

 
Wichtig

Aufforderung des Finanzamts

Das Finanzamt hat nicht das Recht, von der Erbengemeinschaft eine gemeinsame Steuererklärung zu verlangen. Das Finanzamt kann nur zur Abgabe einer Einzelsteuererklärung auffordern. Die Beteiligten haben aber das Recht, statt Einzelsteuererklärungen zusammen eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie das wünschen. Dann muss diese Steuererklärung von allen Beteiligten unterschrieben werden. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Es besteht lediglich die Verpflichtung, Einzelsteuererklärungen abzugeben. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, ist von der zur Testamentsvollstreckung verpflichtete Person die Erbschafsteuererklärung einzureichen und die Steuerfeststellungen und -festsetzungen auch an diese bekanntzugeben.[1] Achtung Haftungsfalle: Die Testamentsvollstreckung umfasst nicht die Einspruchsbefugnis! Soll beispielsweise gegen eine Erbschaftsteuerfestsetzung Einspruch eingelegt werden, muss dieser von den Betroffenen selbst eingelegt werden, wenn nicht die zur Testamentsvollstreckung berufene Person (oder eine andere Person) dazu bevollmächtigt wird. Ohne eine solchen Bevollmächtigung würde der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen werden.

Ertragsteuer

Ertragsteuerlich ist bei der Erbengemeinschaft die Zeit vor und nach der Auseinandersetzung zu unterscheiden.

Vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wird sie

  • bei den Überschusseinkünften wie eine Bruchteilsgemeinschaft (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) behandelt und
  • bei den Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft behandelt.[2]

Nach erfolgtem Erbfall beziehen die Erben ihre Einkünfte nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge aus einer ehemaligen Tätigkeit des Erblassers, sondern kraft eigener Verwirklichung des Einkünfteerzielungstatbestandes. Je nach Einkunftsart wird nach Auffassung der Finanzverwaltung wie folgt unterschieden:[3]

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen

Die Miterben erzielen gemeinsam Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Die erzielten Einkünfte werden den Miterben grundsätzlich nach ihren Erbanteilen zugerechnet.[4]

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Den Miterben fließt der Ertrag zu, sie erzielen gemeinsam Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Auch bei diesen Einkünften werden die Einkünfte grundsätzlich nach den Erbanteilen der Miterben zugerechnet.[5]

  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit

Bei Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit stellen sich für Miterbengemeinschaften im Wesentlichen 2 Probleme.

Abfärberegelung

Wie wird vermieden, dass die sog. Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zum Tragen kommt, wenn zum Nachlass auch ein Gewerbebetrieb gehört?

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zählen Einkünfte einer Personengesellschaft aus freiberuflicher Tätigkeit zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn neben den freiberuflichen Einkünften auch gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Hier hat die Finanzverwaltung bestimmt, dass in den Fällen, in denen zum Nachlass neben einem Gewerbebetrieb auch eine freiberufliche Praxis gehört, die sog. Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG keine Anwendung findet. Entsprechendes gilt, wenn zum Nachlass neben einem Gewerbebetrieb ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Privatvermögen gehört.

Berufsfremde Person bei Freiberuflern

Ist die verstorbene Person Freiberuflerin gewesen, erzielt die Erbengemeinschaft Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG nur in den Fällen, in denen keine berufsfremden Personen an der Erbengemeinschaft beteiligt sind.

Berufsfremd sind erbende Personen, wenn sie nicht die erforderliche freiberufliche Qualifikation besitzen. Ist mindestens einer von ihnen berufsfremd, so erzielt die Erbengemeinschaft grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Um dieses Ergebnis zu vermeiden, ist es notwendig, mit der "berufsfremden" Person eine Auseinandersetzung herbeizuführen, nach der die berufsfremde Person nicht mehr an dem Unternehmen beteili...

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