Von den natürlichen Personen und den juristischen Personen zu unterscheiden sind die Gemeinschaften zur gesamten Hand und die Bruchteilsgemeinschaften.

Gesamthandsgemeinschaften zeichnen sich dadurch aus, dass das gesamthänderisch gebundene Vermögen den an der Gesamthandsgemeinschaft beteiligten Personen zusteht, diese aber nicht über die einzelnen Gegenstände allein verfügen können.[1]

In bestimmten Fällen besteht aber die Möglichkeit, dass Beteiligte über ihren Anteil am Vermögen verfügen können, etwa bei der Erbengemeinschaft.[2] Im Gegensatz dazu ist eine Verfügung über den eigenen Anteil am Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft nach § 1419 Abs. 1 BGB nicht möglich.

 
Praxis-Beispiel

Gemeinsame Erbschaftsteuererklärung

A, B und C sind zu gleichen Teilen an einer Erbengemeinschaft beteiligt, der u. a. ein Grundstück gehört. Vor Teilung der Erbengemeinschaft kann zwar jeder der 3 Miterben über seinen Anteil an der Gemeinschaft verfügen[3], es ist aber nicht möglich, dass ein Miterbe über einen einzelnen Nachlassgegenstände verfügt.[4] Deshalb können die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht über das Grundstück verfügen; dieses ist gesamthänderisch gebunden. Möchten die 3 Erben über das Grundstück verfügen, können sie dies nur einheitlich tun.[5]

Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt, eine gemeinsame Erbschaftsteuererklärung abzugeben.[6] Sie kann sowohl von der Gesamtheit der Miterben als auch von einem Teil der Miterben abgegeben werden. Wird sie nur für einen Teil der Miterben abgegeben, entfaltet sie auch nur für diese Gruppe der Miterben Wirkung. Auch ist es zulässig, eine gemeinsame Steuererklärung gemeinsam mit anderen an dem Erbfall beteiligten Personen, beispielsweise Pflichtteilsberechtigte und/oder Vermächtnisnehmern abzugeben.

Wird keine gemeinsame Steuererklärung abgegeben, bleiben die einzelnen Erben verpflichtet, sog. Einzelsteuererklärungen beim Finanzamt einzureichen. Eine einheitliche Feststellung des Erbes ist in § 180 AO nicht vorgesehen. Denkbar ist aber, dass die Werte einzelner Vermögensbestandteilen des Nachlasses gesondert und einheitlich festgestellt werden, etwa bei Grundbesitz oder im Nachlass vorhandenen Firmenvermögens.

Die Beteiligten haben aber grundsätzlich die Möglichkeit, jederzeit Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, die zu einer Auflösung der Gemeinschaft und Verteilung des Vermögens führt.[7]. Nach erfolgter Auseinandersetzung kann dann jeder Miterbe über das ihm zugewiesene Vermögen verfügen.

Zu den Gesamthandsgemeinschaften zählen beispielsweise folgende Gemeinschaften:

Grundsätzlich kommt den Gesamthandsgemeinschaften keine Rechtsfähigkeit zu. Das bedeutet, dass im Rechtsverkehr nicht die Gemeinschaft als solche unter einem Namen oder Firma auftreten könnte und auch nicht verklagt werden könnte, sondern lediglich alle an ihr Beteiligten, die beispielsweise in einer Klageschrift einzeln aufgeführt werden müssten. Die dadurch für die Praxis bedingte Schwerfälligkeit hat die Gesetzgebung schon früh dazu motiviert, für bestimmte Gesamthandsgemeinschaften eine partielle Rechtsfähigkeit einzuführen.

 
Praxis-Beispiel

Rechtsfähigkeit der oHG

So ist in § 124 HBG für die oHG festgeschrieben, dass sie unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Damit hat sich die oHG im zivilrechtlichen Sinn der juristischen Person angenähert. Das Steuerrecht ist dieser Annäherung nicht gefolgt, so dass die oHG nach wie vor nicht körperschaftsteuerpflichtig sind, sondern der Gewinn der oHG einheitlich und gesondert festgestellt wird und dann den einzelnen Beteiligten zugeordnet werden. Die Versteuerung richtet nach den für die Beteiligten geltenden Regelungen.

[1] Vgl. z. B. für die GbR § 719 BGB "gesamthänderische Bindung".
[2] Vgl. § 2033 Abs. 1 BGB, der diese Verfügungsmöglichkeit ausdrücklich zulässt.
[6] Vgl. § 31 Abs. 4 ErbStG; H E 21 Amtliche Hinweise zu ErbStR 2011.
[7] Vgl. § 2042 BGB

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