Angehörige können sich zu einer steuersparenden Familienpersonengesellschaft (OHG, KG, GbR) zusammenschließen. Die steuerliche Anerkennung kann nicht lediglich mit der Begründung versagt werden, dass außerbetriebliche, z. B. steuerliche und familienrechtliche Gesichtspunkte, den Abschluss des Gesellschaftsvertrags veranlasst haben. Für die Gründung einer Familienpersonengesellschaft können außersteuerliche Gesichtspunkte maßgeblich sein, z. B. die Absicht, einen Verwandten durch Aufnahme als Kommanditist finanziell abzusichern oder das Kind und voraussichtlichen Erben durch Einräumung einer Beteiligung schon früh in das Unternehmen einzubinden.

 
Hinweis

Steuerliche Gründe

Mit der Gründung einer Familienpersonengesellschaft sind im Regelfall aber auch steuerliche Absichten verbunden. Die Aufteilung der Einkunftsquelle "Betrieb" auf mehrere Gesellschafter (Angehörige) als Mitunternehmer hat i. d. R. Steuerersparnisse im Familienverband zur Folge, weil z. B. die tariflichen Grundfreibeträge entsprechend der Zahl der Beteiligten gewährt werden. Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu einer Abflachung der Progression.

Wie für alle Verträge zwischen Angehörigen, z. B. Arbeits-, Darlehens-, Mietverträge, gilt auch für Gesellschaftsver­träge, dass das Finanzamt sie nicht ohne nähere Prüfung auf ihre Ernst­haftigkeit und Angemessenheit anerkennen muss. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Es muss ein Gesellschaftsvertrag mit klaren und eindeutigen Verein­barungen abgeschlossen werden;
  • der Gesellschaftsvertrag muss zivilrechtlich gütig sein;
  • der Gesellschaftsvertrag muss wie zwischen fremden Dritten durchgeführt werden;
  • der Angehörige muss mindestens annäherungsweise die Rechte und Pflichten haben, die ihm nach den bürgerlich-rechtlichen Regelungen des jeweiligen Gesellschaftstyps zustehen. Dazu bedarf es eines Fremdvergleichs.

Die Frage der steuerlichen Anerkennung stellt sich in der Praxis regelmäßig nur, wenn die Mitunternehmerstellung unentgeltlich eingeräumt wurde.[1]  Nur wenn das Vertragsverhältnis einem Gesellschaftsverhältnis unter Fremden wirtschaftlich gleichwertig ist, sind die den nahen Angehörigen eingeräumten Anteile am Gesellschaftsgewinn auch steuerrechtlich als eigene Einkünfte der Angehörigen anzusehen.

 
Hinweis

Steuerliche Folgen bei Nichtanerkennung

Bei Nichtanerkennung des Gesellschaftsvertrags werden die dem nahen Angehörigen gutgeschriebe­nen und ggf. auch ausgezahlten "Gewinnanteile" nicht als von diesem erzielte Einkünfte, sondern als Zuwendungen des anderen am Vertrag beteiligten Angehörigen gewertet, der den Anteil unentgeltlich zugewendet hat.

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