Überblick

Zur Sicherung eines kontinuierlichen Erklärungseingangs und ordnungsgemäßen Veranlagungsverfahrens steht den Finanzämtern mit dem Verspätungszuschlag ein besonderes Instrument zur Verfügung. Er hat präventiven Charakter und kommt in Betracht, wenn der Steuerpflichtige eine erforderliche Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.

Mit dem StModernG v. 18.7.2016 wurden die gesetzlichen Grundlagen des Verspätungszuschlags in § 152 AO völlig umgestaltet. Bei der Erstellung der ESt-Erklärung ist für – auch durch Lohnsteuerhilfevereine – beratene und nicht beratene Steuerpflichtige die Neufassung des § 152 AO seit dem Veranlagungszeitraum 2018 relevant (AEAO zu § 152, Nr. 1 Satz 1). Für die Mandantschaft kommt zusätzlich die gesetzliche Fristverlängerung bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres zum Tragen, vorbehaltlich der Möglichkeit für die Finanzverwaltung, Steuererklärungen schon vorab anzufordern (§ 149 Abs. 4 AO).

Die wesentliche Änderung der Neu- im Vergleich zur Altregelung des § 152 AO besteht darin, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags sowohl dem Grunde nach in vielen Fällen als auch der Höhe nach in allen Fällen nicht mehr im Ermessen des Finanzamts steht (Ausnahme: Fälle des § 152 Abs. 8 AO, insbesondere vierteljährlich und monatlich abzugebende USt- und LSt-Anmeldungen).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Verspätungszuschlag ist in § 152 AO gesetzlich geregelt. Umfangreiche Regelungen finden sich im AEAO zu § 152 AO.

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