Nach § 152 AO erfolgt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in vielen Fällen, ohne dass hierfür ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensentscheidung bedarf. Zudem wird die Bemessung des Verspätungszuschlags in der überwiegenden Zahl der Fälle gesetzlich festgelegt und so geregelt, dass die Berechnung ausschließlich automationsgestützt erfolgen kann.

Der § 152 AO hat folgenden Aufbau:

  • Abs. 1: "Kann"-Regelung (Ermessensausübung)
  • Abs. 2: "Muss"-Regelung (kein Ermessen)
  • Abs. 3: Ausnahmen zur "Muss"-Regelung
  • Abs. 4: Mehrere verpflichtete Personen – Gesamtschuldner
  • Abs. 5–7: Berechnungsvorgaben und gesetzliche Billigkeitsregelung in Abs. 5 Satz 3 AO ("Rentnerfälle")
  • Abs. 8: Ausnahmeregelung für unterjährige Anmeldungen und Lohnsteuer-Jahresanmeldungen gem. § 41a Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EStG
  • Abs. 9: Bemessung bei Nichtabgabe der Steuererklärung
  • Abs. 10: Höchstbetrag 25.000 EUR
  • Abs. 11: Verbindung mit dem Steuerbescheid
  • Abs. 12: Korrekturvorschrift
  • Abs. 13: Anwendungsbereich (nicht für Zoll)

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