OFD Magdeburg, 7.3.2014, S 0323 - 59 - St 252/S 0323 - 59 - St 25 H

 

1. Einleitung

Kommen Steuerpflichtige ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung oder -anmeldung nicht oder nicht fristgemäß nach, so kann ihnen das Finanzamt einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags, höchstens 25.000,– EUR, auferlegen, es sei denn, die Versäumnis erscheint entschuldbar.

 

1.1. Höchstgrenze

Bei Steuererklärungen für Steuern, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, gilt jedoch die Höchstgrenze von 50.000,– DM (= 25.564,59 EUR) weiter (Art. 97 § 8 Abs. 3 EGAO). Handelt es sich dabei um Steuererklärungen, die ohne Berücksichtigung von Fristverlängerungen vor dem 1.1.2000 abzugeben waren, gilt weiter die Höchstgrenze von 10.000,– DM (= 5112,92 EUR) (Art. 97 § 8 Abs. 2 EGAO i.d.F. des StBerG 1999, BStBl 2000 I S. 13).

 

1.2. Zweck des Verspätungszuschlags

Der Verspätungszuschlag ist ein auf die speziellen Erfordernisse des Steuerrechts zugeschnittenes Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur künftig pünktlichen Abgabe von Steuererklärungen anhalten soll. Dem Finanzamt soll die Möglichkeit gegeben werden, in einem ordnungsgemäßen und planvollen Veranlagungsverfahren die rechtzeitige Festsetzung der Steuer vorzunehmen und die Entrichtung der Steuer sicherzustellen.

 

1.3. Tatbestandliche Voraussetzungen

Vor der Festsetzung eines Verspätungszuschlags müssen zunächst die tatbestandlichen Voraussetzungen geprüft werden:

 

1.3.1. War der Steuerpflichtige überhaupt zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet?

Die Verpflichtung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelsteuergesetz oder aus § 149 Abs. 1 Satz 2 AO. Wegen der Verpflichtung zur Anmeldung der Umsatzsteuersondervorauszahlung, vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 18.7.2003, EFG 2004 S. 17 (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 26.4.2001, BFH/NV 2001 S. 1167).

 

1.3.2. Ist die Abgabefrist überschritten?

Maßgeblich ist die gesetzliche Abgabefrist unter Berücksichtigung von gewährten Fristverlängerungen. Ich bitte dabei zu beachten, dass es teilweise Praxis der Finanzämter ist, Fristverlängerungen stillschweigend zu gewähren. Schweigt das Finanzamt auf einen Fristverlängerungsantrag und geht die Erklärung innerhalb dieser (stillschweigend gewährten) Frist ein, kann deshalb regelmäßig kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Etwas anderes gilt dann, wenn das Finanzamt zuvor – beispielsweise bei der Entscheidung über einen vorhergehenden Fristverlängerungsantrag – deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass weitere Fristverlängerungen nicht gewährt werden.

Werden Fristverlängerungsanträge kurz vor oder nach Ablauf der eigentlichen Frist abgelehnt, sollte im Regelfall eine Nachfrist von 2 Wochen gewährt werden, bei deren Einhaltung von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen wird. Diese Nachfrist stellt jedoch keine tatsächliche Verlängerung der Erklärungsfrist dar; wird sie nicht eingehalten, ist die Dauer der Verspätung (siehe Tz. 5.1.2) vom Ende der eigentlichen Frist zu bemessen. Hierauf ist deutlich hinzuweisen. Eine sanktionslose Nachfrist braucht nicht gewährt zu werden, wenn das Finanzamt bereits zuvor darauf hingewiesen hatte, dass es weiter Fristverlängerungen nicht gewähren werde oder wenn der Fristverlängerungsantrag erst nach Ablauf der eigentlichen Frist gestellt wurde oder wenn das Finanzamt dies aus anderen Gründen für unangebracht hält.

 

1.3.3. Handelt es sich um ein schuldhaftes Versäumnis?

Hierzu wird auf Tz. 2 verwiesen.

 

1.4. Ermessen

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, ist die Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden soll, in das pflichtgemäße Ermessen (§ 5 AO) des Finanzamts gestellt.

Dabei sind insbesondere der Zweck des Verspätungszuschlags und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die bei Ausübung des Ermessens angestellten Erwägungen sind spätestens im Einspruchsverfahren darzulegen (vgl. § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO). Zu den erforderlichen Ermessenserwägungen wird auf Tzn. 3 – 5 verwiesen.

 

2. Entschuldbarkeit der Verspätung

 

2.1. Allgemeines

Die Frage, ob die Verspätung entschuldbar erscheint, ist Tatfrage. Hier gibt es kein Ermessen des Finanzamts, deshalb kann die Frage der Entschuldbarkeit im finanzgerichtlichen Verfahren vollumfänglich durch das Gericht überprüft werden.

Die Versäumnis ist regelmäßig dann nicht entschuldbar, wenn Steuererklärungen wiederholt nicht oder nicht fristgerecht abgegeben wurden oder eine vom Finanzamt bewilligte Fristverlängerung nicht eingehalten wurde (AEAO zu § 152 Nr. 2).

Der Steuerpflichtige handelt schuldhaft im Sinne des § 152 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn er die Sorgfalt außer Acht lässt, die ihm auf Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen sowie unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse zugemutet werden kann. Schuldhafte Säumnis ist danach unter ähnlichen Voraussetzungen anzunehmen wie im Falle des § 110 AO. Die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze können deshalb als Anhalt dienen. Dabei ist jedoch zu berücksi...

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