Leitsatz

1. Die fristgerechte, aber inhaltlich fehlerhafte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Verspätungsgeldes gemäß § 22a Abs. 5 EStG, sofern die Mitteilungen für die Finanzverwaltung zum Zwecke der Besteuerung der Alterseinkünfte verarbeitungsfähig sind (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.2019 – X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 72 ff.).

2. Ein Unternehmer, der eine auf die Verhältnisse des Mitteilungspflichtigen zugeschnittene Software konkret für die Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen herstellt, ist – anders als beim Vertrieb von Standardsoftware – insoweit dessen Erfüllungsgehilfe (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.2019 – X R 29/­16, BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425, Rz 37 ff.).

 

Normenkette

§ 22a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1, 3 und 4 EStG a.F., § 278 Satz 1 BGB

 

Sachverhalt

Die Klägerin war als berufsständisches Versorgungswerk zur Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen (RBM) verpflichtet. Sie bediente sich der X als Geschäftsbesorgerin, die ihrerseits hierfür eine von einer externen Dienstleisterin A entwickelte Software einsetzte. X übermittelte die RBM für 2014 irrtümlich nicht unter der für die Klägerin vergebenen, sondern unter ihrer eigenen Kundennummer. Grund hierfür war ein von A fehlerhaft aufgespieltes Update, wobei X der A-GmbH hierzu eine veraltete Programmversion zur Verfügung gestellt hatte. Die übersandten RBM enthielten Ident-Nr., Namen und Geburtsdatum des Leistungsempfängers, die Höhe und den Beginn und das Ende des jeweiligen Leistungsbezugs.

Die ZfA setzte ein Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs. 5 EStG gegen die Klägerin fest, weil diese unter der ihr zugeordneten Kundennummer innerhalb der gesetzlichen Frist keine Rentenbezugsmitteilungen übersandt habe. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.2.2019, 5 K 5117/17, Haufe-Index 14197731, EFG 2019, 1542).

 

Entscheidung

Die Revision der ZfA war begründet und führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das FG. Dem BFH fehlten ausreichende finanzgerichtliche Feststellungen, um beurteilen zu können, ob die RBM verspätet oder lediglich fehlerhaft an die ZfA übersandt worden waren und ob ein etwaiges Verschulden von X und A der Klägerin zuzurechnen ist.

 

Hinweis

Dieses Urteil ist relevant für die Versorgungseinrichtungen, die zur Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen (RBM) verpflichtet sind, sowie für deren Dienstleister, die in die Übermittlung eingeschaltet worden sind. Es präzisiert die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen einer nicht fristgerecht übermittelten und einer lediglich fehlerhaften RBM (unter 1.) sowie zur Frage, wann das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen gegeben ist (unter 2.).

1. Wird eine RBM nicht fristgerecht übermittelt, ist für jeden angefangenen Monat, in dem die Mitteilung noch aussteht, gemäß § 22a Abs. 5 EStG Verspätungsgeld i.H.v. 10 EUR für jede ausstehende RBM an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu entrichten.

Kein Verspätungsgeld wird hingegen erhoben, wenn lediglich eine fehlerhafte Meldung abgegeben wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20.2.2019, X R 28/17, BStBl II 2019, 430, BFH/NV 2019, 1005). Allerdings kann nicht jede Übermittlung einer fehlerhaften RBM als fristwahrend angesehen werden. Sie gilt dann als nicht übermittelt, wenn die Daten für die ZfA nicht übermittelbar sind, sodass der mit der Einführung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens verfolgte Zweck, die zutreffende Besteuerung der Rentenempfänger zu gewährleisten, wegen der unrichtigen Daten nicht erfüllt werden kann.

Ergehen die RBM unter einer dem Mitteilungspflichtigen nicht zugeordneten Kundennummer, können sie ihm dennoch für Zwecke des Mitteilungsverfahrens nach § 22a EStG zugerechnet werden, wenn mangels entgegenstehender Feststellungen davon auszugehen ist, dass die betreffenden RBM nur für die Leistungsempfänger erstellt worden sind, die von dem Mitteilungspflichtigen, wie z.B. einem Versorgungswerk, entsprechende Leistungen erhalten haben.

Eine fehlende Authentifizierung des Mitteilungspflichtigen ist unschädlich. Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler, den Absender der Daten authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Authentifizieren muss sich aber der Datenübermittler. Dieser muss nicht zwingend der Mitteilungspflichtige i.S.v. § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG sein; es kann ebenso ein Dritter sein (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 sowie § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 AltvDV).

2. In Bezug auf das Einschalten eines Erfüllungsgehilfen hat der BFH bereits entschieden, dass ein Unternehmer, der eine auf die Verhältnisse des Mitteilungspflichtigen zugeschnittene Software konkret für den Transfer der von diesem zu übermittelnden RBM hergestellt hat, dessen Erfüllungsgehilfe sein dürfte (vgl. dazu Urteil vom 20.2.2019, X R 28/17, BStBl II 2019, 430, BFH/N...

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