Beiträge an eine Versorgungskasse können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Das gilt aber nur, wenn Sie keinen Rechtsanspruch gegen die Versorgungskasse auf Zahlung erworben haben (BFH, BStBl. II 1972, 728) dienen die Beiträge der eigenen Versorgung und es besteht für sie eine gesetzliche Leistungspflicht. Dann sind die Zahlungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie stellen vielmehr Sonderausgaben im Rahmen der privaten Einkommsteuererklärung dar.[1]

 

Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuererklärung

Beiträge an eine Versorgungskasse wie z. B. ein berufsständisches Versorgungswerk können Sie nur im Rahmen der Sonderausgaben bei Ihrer eigenen (nicht betrieblichen) Einkommensteuererklärung abziehen.

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