OFD Münster, 22.10.2007, o. Az.

Der BFH hat mit Urteil vom 28.7.2004 (XI R 63/03, BFH/NV 2005 S. 109) entschieden, dass ein Versicherungsvertreter für die Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsunternehmen, die bereits abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge zu betreuen, eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden hat, wenn er eine einmalige Provision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhält. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an, BMF-Schreiben vom 28.11.2006, IV B 2 – S 2137 – 73/06.

Das FG Schleswig-Holstein sah nun in einem Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel an der Nichtberücksichtigung einer solchen Rückstellung und ließ mit Beschluss vom 9.2.2007, 2 V 233/06, die Aussetzung der Vollziehung zu. Mittlerweile sind auch beim hiesigen FG Münster Verfahren in gleicher Angelegenheit anhängig. Noch nicht abgeschlossene Einspruchsverfahren können daher mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen. Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann grundsätzlich entsprochen werden. Bei der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist zu beachten, dass diese nur auf der Basis einer Rückstellung erfolgen kann, die nach den tatsächlich im Einzelfall voraussichtlich anfallenden Betreuungsaufwendungen bemessen ist. Insoweit ist eine genaue Ermittlung der Verhältnisse des jeweiligen Betriebes erforderlich.

Dazu ist es zunächst notwendig, den Bestand an Versicherungsverträgen festzustellen und hieraus diejenigen Versicherungsverträge zu eliminieren, für die ein Betreuungsentgelt (= Folgeprovision) gezahlt wird. Wegen der Abzinsungsverpflichtung in der Steuerbilanz nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG ist für den verbliebenen Bestand die durchschnittliche Restlaufzeit zu ermitteln. Außerdem ist zu klären, welche Person mit der Betreuung befasst ist (Hinweis: keine Rückstellung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften für Betreuungsleistungen durch die Betriebsinhaber) und wie viele Betreuungsstunden durchschnittlich angefallen sind. In diesem Zusammenhang vorgenommene Tätigkeitsbeschreibungen und Schätzungen sind kritisch zu hinterfragen. Der Steuerpflichtige trägt insoweit die Feststellungslast.

 

Normenkette

EStG § 5

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