(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen

 

1.

spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres

 

a)

von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisungen 101, 103, 104, 201, 202 und 203,

 

b)

von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 210 bis 212 sowie 260 und 261,

 

c)

von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 230 und 262,

 

d)

von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 240, 241, 263 und 264,

 

e)

von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 251;

 

2.

spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisungen 120, 220, 221, 222 und 265;

 

3.

spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres

 

a)

von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 110 bis 112 und 213 bis 219,

 

b)

von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisung 121,

 

c)

von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 130, 231 bis 238,

 

d)

von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 242, 243, 244, 246 und 250,

 

e)

von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 252.

 

(2) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist.

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