BMF, 1.10.2009, IV C 1 - S 2252/07/0001

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 22.8.2002 (BStBl 2002 I S. 827) folgendermaßen geändert:

1. In das Inhaltverzeichnis wird nach der Angabe

„c) Verlegung des Beginn- und Ablauftermins 57”
     
die Angabe  
     
„d) Fortsetzung einer während der Elternzeit beitragsfrei gestellten Lebensversicherung 57a”

eingefügt.

2. Nach Rz. 57 wird folgende Überschrift und Randziffer eingefügt:

  „d) Fortsetzung einer während der Elternzeit beitragsfrei gestellten Lebensversicherung
   
57a Die Regelungen in Rz. 55 – 57 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Lebensversicherung während der Elternzeit im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beitragsfrei gestellt wurde und innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Elternzeit die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgeführt wird.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6

 

Fundstellen

BStBl I, 2009, 1188

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