BMF, 1.10.2009, IV C 1 - S 2252/07/0001
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 22.8.2002 (BStBl 2002 I S. 827) folgendermaßen geändert:
1. In das Inhaltverzeichnis wird nach der Angabe
„c) | Verlegung des Beginn- und Ablauftermins | 57” |
die Angabe | ||
„d) | Fortsetzung einer während der Elternzeit beitragsfrei gestellten Lebensversicherung | 57a” |
eingefügt.
2. Nach Rz. 57 wird folgende Überschrift und Randziffer eingefügt:
„d) Fortsetzung einer während der Elternzeit beitragsfrei gestellten Lebensversicherung | |
57a | Die Regelungen in Rz. 55 – 57 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Lebensversicherung während der Elternzeit im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beitragsfrei gestellt wurde und innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Elternzeit die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgeführt wird.” |
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2009, 1188
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