Bei jeder Versicherung müssen Sie zunächst feststellen, ob ein betriebliches oder ein privates Risiko abgedeckt wird. Soweit beide Bereiche abgesichert sind, müssen Sie die Prämien entsprechend dem jeweils versicherten Risiko aufteilen. Wie die Prämie aufzuteilen ist, erfahren Sie in der Regel von der Versicherungsgesellschaft.

3.1 Kfz-Versicherungen:

Für Kfz-Versicherungen sehen die Kontenrahmen jeweils ein anderes Konto vor. Die Versicherungen für Firmenwagen buchen Sie auf das Konto "Kfz-Versicherungen" 4520 (SKR 03) bzw. 6520 (SKR 04).

3.2 Haftpflichtversicherungen:

Voraussetzung für den Abzug als Betriebsausgabe ist, dass ein betriebliches Haftungsrisiko abgedeckt wird. Werden zusätzlich auch private Risiken abgedeckt, müssen Sie den Prämienanteil, der hierauf entfällt, als Privatentnahme behandeln, die den Gewinn nicht mindern darf.

 

Praxis-Beispiel: Zahlung einer Berufshaftpflichtversicherung

Herr Huber ist Rechtsanwalt und muss zur Absicherung seiner beruflichen Risiken eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Die Versicherungsprämie beträgt 1.020 EUR.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4360/6400 Versicherungen 1.020 1200/1800 Bank 1.020

3.3 Rechtschutzversicherungen

Nicht selten werden bei der Rechtschutzversicherung berufliche und private Risiken abgesichert. Sie dürfen dann nur den Teil der Versicherungsprämie abziehen, der auf die Absicherung betrieblicher Vorgänge entfällt. Prämien für den Kfz-Rechtschutz buchen Sie auf das Konto "Kfz-Versicherungen".

 

Praxis-Beispiel: Rechtschutz mit Abdeckung privater Risiken

Herr Hauser zahlt für seine Rechtschutzversicherung 432 EUR im Jahr. Auf die Abdeckung privater Risiken entfallen 132 EUR.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4360/6400 Versicherungen 300      
1800/2100 Privatentnahmen allgemein 132 1200/1800 Bank 432

SKR 04

3.4 Risikolebensversicherungen:

Beiträge zu einer Risikolebensversicherung können nur als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) geltend gemacht werden. Beiträge zu einer Risikolebensversicherung sind selbst dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Risikolebensversicherung zur Sicherung betrieblicher Darlehen abgeschlossen wurde.[1]

3.5 Unfallversicherungen:

Private Unfallversicherungen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Im Gegensatz dazu sind Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) auch dann als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie auf den Betriebsinhaber entfallen.

 

Praxis-Beispiel: Berufsgenossenschaft – freiwilliger Beitrag und Pflichtbeitrag

Herr Huber beschäftigt einen Arbeitnehmer, für den er jährlich einen Beitrag von 420 EUR an die Berufsgenossenschaft zahlt. Herr Huber ist selbst freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und zahlt dafür einen Betrag von 470 EUR. Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und damit Teil der Sozialversicherung. Die Zahlungen für den Arbeitnehmer sind daher als Lohnkosten einzustufen. Bei den Zahlungen des Unternehmers für sich selbst handelt es sich jedoch nicht um Lohnkosten. Für Herrn Huber handelt es sich um Beitragszahlungen für eine Versicherung.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4138/6120 Beiträge zur Berufsgenossenschaft 420 1200/1800 Bank 420
4360/6400 Versicherungen 470 1200/1800 Bank 470

Die Beiträge, die ein pflichtversicherter oder ein nach § 6 SGB VII freiwillig versicherter Unternehmer (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben[1] abzugsfähig.[2] Im Versicherungsfall sind die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei.

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