Rz. 176
Während der übernehmende Rechtsträger die Wirtschaftsgüter nach den §§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen hat, steht dem übernehmenden Rechtsträger nach UmwG ein Bewertungswahlrecht zur Verfügung. Eine Wertaufholung beim übernehmenden Rechtsträger infolge einer vorangegangenen Teilwertabschreibung beim übertragenden Rechtsträger führt zu einer steuerrechtlichen Zuschreibungspflicht, während in der Handelsbilanz die Wertansätze als Obergrenze fungieren.[1]
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