Leitsatz

Gehören die Anteile an der Betriebs-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen des Alleingesellschafters im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, führt ein Verschenken eines Teils dieser Anteile an den Sohn zu einem Entnahmegewinn, auch wenn der Sohn als Betriebsnachfolger vorgesehen ist.

 

Sachverhalt

Der Alleingesellschafter der GmbH hatte dieser einmal als Alleineigentümer ein Betriebsgrundstück verpachtet, das als eine wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen war. Ein zweites Betriebsgrundstück wurde der GmbH von einer KG verpachtet, an der der Alleingesellschafter der GmbH nur zu 50 % beteiligt war. Zum 1.1.2002 übertrug der Alleingesellschafter im Rahmen einer vorweggenommenen Erbregelung 30 % der GmbH-Anteile auf seinen Sohn, der zu diesem Zeitpunkt an keinem der vermieteten Grundstücke beteiligt war. Genau ein Jahr später übertrug er auf seinen Sohn einen Anteil von 10 % an der KG, die das zweite Grundstück an die GmbH verpachtet hatte.

 

Entscheidung

Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamts, das Verschenken der GmbH-Anteile sei als eine Entnahme zu werten, die zur Versteuerung der in diesen Anteilen liegenden stillen Reserven zwinge. Zwischen dem Alleingesellschafter als Alleineigentümer des ersten verpachteten Grundstücks und der GmbH habe eine Betriebsaufspaltung bestanden. Sämtliche Anteile an der GmbH hätten deshalb zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehört. Zwischen der KG als Verpächterin des zweiten Grundstücks und der GmbH hätte dagegen keine Betriebsaufspaltung bestanden, weil der Alleingesellschafter der GmbH die KG mit einem Anteil von 50 % nicht habe beherrschen können. Die verschenkten Anteile seien schon deshalb nicht zu Buchwerten in das Sonderbetriebsvermögen des Sohnes bei der KG übergegangen, weil eine Buchwertübertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus einem Einzelunternehmen in das Sonderbetriebsvermögen einer anderen Person nicht möglich sei. Der zweite Grund, den das FG nicht ausdrücklich anführt, liegt in dem zeitlichen Abstand zwischen der Übertragung der GmbH-Anteile und des Anteils an der KG. Hierzu hat das FG ausgeführt, diese beiden Maßnahmen könnten nicht aufgrund der Gesamtplanrechtsprechung zugunsten des Steuerpflichtigen als einheitliche Maßnahme behandelt werden.

 

Hinweis

Der Urteilfall macht erneut deutlich, dass bei der Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen einer (möglicherweise) bestehenden Betriebsaufspaltung größte Vorsicht geboten ist. Dabei kann es nicht nur, wie im Urteilsfall, darum gehen, dass die verschenkten Anteile aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Noch deutlich teurer könnte es werden, wenn wegen der Übertragung die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung wegfallen und deshalb sämtliche stillen Reserven des Besitzunternehmens versteuert werden müssen.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2012, 1 K 1303/10

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