Ein innergemeinschaftliches Verbringen gem. § 1a Abs. 2 UStG und § 3 Abs. 1a UStG nach Deutschland liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der Gegenstand bei einer im Ausgangsmitgliedstaat steuerbaren Lieferung nach Deutschland als Bestimmungsmitgliedstaat gelangt. Der Abnehmer steht also bei Beginn des Transports im Ausgangsmitgliedstaat fest und der Gegenstand wird an ihn unmittelbar ausgeliefert. Für Lieferungen, bei denen der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer befördert, konnte jedoch (bis 31.12.2018, s. u.) aus Vereinfachungsgründen unter folgenden Voraussetzungen von einem innergemeinschaftlichen Verbringen ausgegangen werden:

  • Die Lieferungen werden regelmäßig an eine größere Zahl von Abnehmern im Bestimmungsland ausgeführt.
  • Bei entsprechenden Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet wären die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Orts der Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet nach § 3 Abs. 8 UStG erfüllt.
  • Der liefernde Unternehmer behandelt die Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat als steuerbar. Er wird bei einem Finanzamt des Bestimmungsmitgliedstaats für Umsatzsteuerzwecke geführt. Er gibt in den Rechnungen seine USt-IdNr. des Bestimmungsmitgliedstaats an.
  • Der Unternehmer muss die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung beantragen. Die beteiligten Steuerbehörden im Ausgangs- und Bestimmungsmitgliedstaat sind mit dieser Behandlung vor deren erstmaliger Anwendung einverstanden.
 
Achtung

Auslaufen der Vereinfachungsregelung zum 31.12.2018

Die unter diesem Abschnitt erläuterte Vereinfachungsregel in Abschn. 1a.2 Abs. 14 UStAE konnte nur noch bis 31.12.2018 angewendet werden. Seit dem 1.1.2019 ist die Regelung abgeschafft. Die ausländischen grenznahen Großhändler, die Waren an deutsche Unternehmer liefern, sind seit 1.1.2019 verpflichtet, eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL in ihrem jeweiligen Ausgangsland zu erklären. Gegenüber dem deutschen Abnehmer wird dann gänzlich ohne USt (steuerfrei) abgerechnet. Der Abnehmer in Deutschland verwirklicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG, den er in Deutschland zu versteuern hat. Eine Beurteilung als innergemeinschaftliches Verbringen mit anschließender Inlandslieferung ist seit dem 1.1.2019 nicht mehr möglich.

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