Der Händler kann die Ware selbst oder durch einen unselbstständigen Erfüllungsgehilfen befördern (z. B. durch einen Angestellten). Er versendet die Ware, wenn er einen selbstständigen Beauftragten (z. B. die Bahn, die Post, einen Reeder oder einen Spediteur) mit dem Transport der Ware an den Kunden im Bestimmungsmitgliedstaat beauftragt. Führt eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Apotheke Arzneimittellieferungen an in Deutschland wohnhafte Privatpersonen aus, können diese Lieferungen nach der sog. Versandhandelsregelung in Deutschland selbst dann steuerbar und steuerpflichtig sein, wenn die Abnehmer eine formularmäßige Vollmacht zur Beauftragung eines Kurierdienstes zum Transport der bestellten Medikamente in ihrem Namen und für ihre Rechnung erteilt haben. Dies gilt sowohl für Lieferungen an privat krankenversicherte Personen, als auch bei Lieferungen nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel sowie rezeptpflichtiger (erstattungsfähiger) Medikamente an gesetzlich Versicherte.[1] Auch der Österreichische VwGH hat die Rechtsauffassung bestätigt, dass es unter Berücksichtigung der verbrauchsteuerrechtlichen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 10 Abs. 2 der RL 92/12/EWG unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtslage auch bei der umsatzsteuerrechtlichen Versandhandelsregelung darauf ankommt, ob der Lieferant ggf. die Transportleistung des Dritten organisiert bzw. dem potenziellen Käufer der Ware die Möglichkeit der Transportleistung angeboten hat.[2]

 
Wichtig

Keine Versandhandelsregelung bei Abholung

Erteilt der Kunde selbst den Transportauftrag oder holt er die Ware beim Händler (in Deutschland) selbst ab, fällt die Lieferung nicht unter die Versandhandelsregelung. In diesen Fällen gilt immer deutsches Umsatzsteuerrecht.

 
Praxis-Beispiel

Transportunternehmen wird durch Lieferanten beauftragt

Ein deutsches Möbelhaus erteilt einem Reeder in Rostock den Auftrag, Möbel an seinen Privatkunden in Kopenhagen zu transportieren. Die Transportkosten übernimmt vereinbarungsgemäß der dänische Kunde. Den Auftrag zum Transport hat das deutsche Möbelhaus erteilt. Somit handelt es sich um eine Versendungslieferung, die unter die Sonderregelung fällt. Auch wenn der Reeder seine Rechnung direkt an den dänischen Möbelkäufer schickt, ändert sich daran nichts.

 
Hinweis

Zuordnung des Transports

Für die Frage, wer die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes durchgeführt hat, kommt es in erster Linie darauf an, wem der jeweilige Transport im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang dürfen ggf. auch vergleichbare Regelungen des innergemeinschaftlichen Verbrauchsteuerrechts und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH herangezogen werden.[3]

[2] VwGH, Erkenntnis v. 22.4.2009, 2008/15/0181, www.ris.bka.gv.at.

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