Der Ort der Lieferung liegt grds. in Deutschland, wenn deutsche Unternehmer an Endverbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern. Damit sind solche Lieferungen in Deutschland steuerpflichtig.

Verlagerung des Lieferorts

Abweichend hiervon liegt der Ort der Lieferung jedoch nach § 3c UStG in dem Bestimmungsstaat der EU, wenn die folgenden Voraussetzungen zusammen erfüllt sind:

  • Geliefert wird ein Gegenstand (kein neues Fahrzeug);
  • der Gegenstand wird durch den Händler befördert oder versendet;
  • der Gegenstand gelangt in den Bestimmungsmitgliedstaat;
  • der Abnehmer ist

      – eine Privatperson (kein Unternehmer) oder
      – ein Unternehmer mit nur steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug oder
      – ein Kleinunternehmer oder
      – ein pauschalierender Landwirt oder
      – eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person.
  Wenn der Abnehmer keine Privatperson ist, darf er im Bestimmungsland nicht der Erwerbsbesteuerung unterliegen;
  • die Lieferschwelle des Bestimmungslands muss überschritten sein oder der Lieferant unterwirft sich freiwillig der Umsatzbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat.

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