Die dritte der Standardmethoden ist die Wiederverkaufspreismethode, die international als Resale Price Method (RPM) bezeichnet wird.[1] Bei dieser Methode ist der Ausgangspunkt der Absatzpreis, zu dem die Sache oder die Leistung an den Dritten abgegeben wird. Der Verrechnungspreis zwischen dem Wiederverkäufer und dem Lieferanten ist der Wiederverkaufspreis abzüglich eines Gewinnbetrags, der ein Prozentsatz oder ein fixer Betrag sein kann. Der Vorteil dieser Methode ist, dass sie sich an Marktdaten, nämlich dem Wiederverkaufspreis, orientiert.

Die Höhe der Gewinnmarge hängt hierbei maßgeblich davon ab, welche Leistung im jeweiligen Einzelfall vergütet wird. Auch ist das jeweilige Risiko des Wiederverkäufers mit in die Betrachtung einzubeziehen. Probleme können sich bei dieser Methode vor allem dann ergeben, wenn sich der Absatz plötzlich ändert.

Die Wiederverkaufspreismethode ähnelt der Situation, in der sich ein Handelsvertreter befindet. Sie ist vor allem dann anwendbar, wenn die Funktion des Wiederverkäufers der eines Handelsvertreters oder eines Kommissionärs ähnelt. Dies wird vor allem bei Vertriebsunternehmen der Fall sein.

[1] BMF, Schreiben v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017:003, BStBl 2023 I S. 1093, Tz. 3.9.; Pohl, in Brandis/Heuermann, AStG, § 1 AStG Rz. 81 ff.; Kraft, in Kraft, AStG, 2. Aufl. 2019, § 1 AStG Rz. 226 ff.; Renz, in Bernhardt, Verrechnungspreise, 2. Aufl. 2017, S. 86 ff.; Baumhoff, in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, AStG, § 1 AStG Rz. 676 ff.

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