Rz. 32

Funktionsweise der Kostenaufschlagsmethode. Bei der Kostenaufschlagsmethode[1] wird der Verrechnungspreis dadurch bestimmt, dass zunächst die Selbstkosten des liefernden/leistenden Unternehmens ermittelt und diese anschließend um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden. Anwendung findet die Kostenaufschlagsmethode insbesondere dann, wenn die Anwendungsvoraussetzungen sowohl für die Preisvergleichs- als auch für die Wiederverkaufspreismethode nicht vorliegen oder keine Vergleichspreise oder "marktüblichen" Handelsspannen festgestellt werden können. Der Kostenaufschlagsmethode kommt deshalb in der Praxis letztlich die Rolle der "Ultima Ratio" zu. Vor diesem Hintergrund gilt sie insbesondere im Bereich der konzerninternen Dienstleistungen, z. B. in Form von Verwaltungsleistungen oder der Lohnfertigung und Auftragsforschung, sowie bei der konzerninternen Lieferung von Halbfertigfabrikaten als Regelmethode.

 
Hinweis

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Kostenaufschlagsmethode insbesondere anzuwenden, wenn das betreffende Unternehmen "Routinefunktionen" ausübt und nur geringe Risiken trägt.[2]

 

Rz. 33

Kostenbasis. Nach dem Fremdvergleichsgrundsatz ist die Kostenbasis anhand von Kalkulationsmethoden zu ermitteln, die der Liefernde oder Leistende auch bei seiner Preispolitik gegenüber Fremden zugrunde legt bzw. die betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen. Dementsprechend ist die Kostenbasis ausgehend von den Vollkosten (Einzel- und anteilige Gemeinkosten) zu bestimmen, die durch die Lieferung des Produkts bzw. die Erbringung der Dienstleistung veranlasst sind. Dies gilt deshalb, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter immer bestrebt sein wird, die Kosten seiner Lieferung oder Leistung in vollem Umfang zu decken und zudem noch einen Gewinn zu erwirtschaften. Allerdings kann in bestimmten Fällen die Kostenbasis auch auf Grundlage der Teilkosten bestimmt werden, z. B. auf Basis einer Deckungsbeitragsrechnung, wenn dies betriebswirtschaftlich sinnvoll ist und auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auf die Deckung der vollen Selbstkosten einer Lieferung/Leistung verzichten und sich stattdessen mit einem "cost less"-Preis begnügen würde.[3] So widerspricht es nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Geschäftsführung, wenn z. B. zur Erschließung neuer bzw. Erweiterung bestehender Absatzmöglichkeiten oder bei vorübergehender Unterbeschäftigung zur Ausnutzung freier Kapazitäten kurzfristig jeder Preis akzeptiert wird, der über den Einzelkosten liegt. Ebenso ist es mit dem Fremdvergleich vereinbar, zur Schaffung eines vollumfänglichen Sortiments auch solche Produkte in eine Produktpalette aufzunehmen, mit denen sich nicht die Vollkosten, jedoch zumindest die variablen Kosten decken lassen.[4] Denn ein solcher kalkulatorischer Ausgleich im Rahmen einer Palettenbetrachtung ist jedenfalls zwischen unverbundenen Marktteilnehmern nicht unüblich (Rz. 24). Sowohl bei Anwendung der Vollkosten- als auch bei Anwendung der Teilkostenrechnung können die betreffenden Kosten auf Plan-, Ist- oder Normalkostenbasis ermittelt werden.[5] Allerdings ist die Abrechnung von Istkosten im Rahmen der Kostenaufschlagsmethode mit dem Nachteil verbunden, dass Unwirtschaftlichkeiten oder Kosteneinsparungen beim Leistungserstellungsprozess stets auf den Leistungsempfänger übertragen werden.[6] In der Verrechnungspreispraxis wird deshalb die Kostenaufschlagsmethode häufig auf Plan- bzw. Budgetkostenbasis umgesetzt.[7]

 

Rz. 34

Gewinnaufschlag. Die Höhe des Gewinnaufschlags bestimmt sich bezogen auf den konkreten Einzelfall nach den vom leistenden bzw. liefernden Unternehmen ausgeübten Funktionen, den getragenen Risiken und den eingesetzten (insbesondere immateriellen) Wirtschaftsgütern. Konkret wurden im Schrifttum und von der Rechtsprechung zur Bestimmung des angemessenen Gewinnaufschlags mehrere methodische Ansätze entwickelt, nämlich

  • ein innerer Betriebsvergleich (sog. betriebsübliche Gewinnaufschläge),
  • ein äußerer Betriebsvergleich (sog. branchenübliche Gewinnaufschläge),
  • die angemessene Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals,
  • pauschale prozentuale Gewinnaufschläge.
 

Rz. 35

Betriebs- und branchenübliche Gewinnaufschläge. Betriebsübliche Gewinnaufschläge, die sich durch einen inneren Betriebsvergleich ermitteln lassen, orientieren sich an Gewinnspannen, die von dem betreffenden Konzernunternehmen mit fremden Dritten erzielt werden. Als Vergleichsmaßstab sollen dabei möglichst Transaktionen herangezogen werden, die unter vergleichbaren Umständen vorgenommen wurden. Stehen vergleichbare Gewinnspannen nicht zur Verfügung, weil das liefernde/leistende Unternehmen keine oder keine vergleichbaren Geschäftsbeziehungen zu Fremden unterhält, so ist auf branchenübliche Gewinnaufschläge abzustellen, die sich durch einen äußeren Betriebsvergleich bestimmen lassen. Dabei wird auf Gewinnspannen Bezug genommen, die zwischen Unternehmen der gleichen Branche bei vergleichbaren Geschäften erzielt werden. Zu dere...

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