In der Praxis verauslagt der GmbH-Geschäftsführer oft Ausgaben für die GmbH wie z. B. Bewirtungskosten oder Spritkosten. Andererseits entnimmt der Geschäftsführer aus der GmbH bestimmte Leistungen, z. B. zahlt eine private Rechnung vom GmbH-Konto oder nutzt ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke. Um einen Ausgleich zu ermöglichen und damit der Gewinn/Verlust der Gesellschaft nicht verfälscht wird, müssen die Sachverhalte auf einem Verrechnungskonto erfasst werden.

 
Achtung

Finanzamt fordert bei Überlassung des betrieblichen Pkw für private Zwecke Belastung des Verrechnungskontos

Erfolgt die Überlassung des betrieblichen Fahrzeugs nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines entgeltlichen Überlassungsvertrags, muss die Durchführung der Vereinbarung – etwa durch die zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des Gesellschafter-Geschäftsführers – dokumentiert sein.[1] Anderenfalls riskiert die GmbH, dass das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt.

Die fehlende Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn eine GmbH von Anfang an auf die Rückzahlung der als Darlehen bezeichneten und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Beträge verzichtet.[2]

Die nicht angemessene Verzinsung einer auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen Forderung der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter ist eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer verhinderten Vermögensmehrung.[3]

Von einer GmbH an ihren Gesellschafter erbrachte Handwerkerleistung, deren Bezahlung durch Abbuchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichen wurde, ist nicht nach § 35a EStG steuerbegünstigt, weil die Steuerbegünstigung eine Zahlung mit Einschaltung einer Bank und entsprechender bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs erfordert.[4]

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