Zahlungen mit Kreditkarten führen immer zu 2 zeitlich unterschiedlichen Belegen (Zahlungsquittung und Abrechnung des Kreditinstituts bzw. Abbuchung vom Bankkonto). Daher muss der Unternehmer sicherstellen, dass er den steuerlich "wirksamen" Vorgang (Betriebseinnahme oder Betriebsausgabe) nur einmal verbucht. Lt. Finanzverwaltung sind unbare Zahlungen immer in separaten Konten abzubilden.[1]

Durch das zeitliche Auseinander fallen des eigentlichen Zahlungsvorgangs mit der Kreditkarte und der späteren Lastschrift bzw. Gutschrift entstehen 2 Buchungen – zum Teil mit unterschiedlichen Beträgen. Kreditkartenzahlungen sind kein Bargeld, sondern werden erst Tage oder Wochen später auf dem Bankkonto gutgeschrieben. Die Kreditkartenumsätze sollten Unternehmer getrennt von den Bareinnahmen erfassen. Sie sollten sinnvollerweise auch nicht im Kassenbuch oder Kassenbericht erscheinen.

Kreditkartenumsätze werden am besten direkt über eigene Verrechnungskonten im Soll (z. B. Konto SKR 03/SKR 04: 1361/1461 "Geldtransit MasterCard") gebucht, Gegenkonto ist jeweils das entsprechende Erlöskonto im Haben.

Mit Gutschrift durch die Kreditkartenorganisation wird das Zwischenkonto ausgeglichen. Die Buchung erfolgt auf diesem Konto im Haben (Gegenkonto im Soll ist das Bankkonto). Abzüge und Gebühren der Kreditkartenorganisationen werden ebenfalls über das Zwischenkonto im Haben gebucht.

[1] OFD Karlsruhe, Information v. 10.11.2022, S 0315 – St 42; s. a. BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003:001, BStBl 2019 I S. 1269: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).

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