Nicht selten wird ein Gebäude gemischt genutzt, z. B. das Erdgeschoss für betriebliche Zwecke (z. B. als Büro), das erste und das Dachgeschoss für Privatzwecke.

Die auf die Privatwohnung entfallenden Aufwendungen können auf Antrag als Handwerkerleistungen in Höhe von 20 %, maximal jedoch 1.200 EUR von der Steuer abgesetzt werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verputzarbeiten an gemischt genutztem Gebäude

Unternehmer Hans Groß nutzt sein Einfamilienhaus zu 20 % für seine betrieblichen Zwecke. Er lässt von der Fa. Jung (Konto 79885) am gesamten Gebäude Verputzarbeiten durchführen. Die Kosten betragen 5.950 EUR brutto.

Von den 5.950 EUR entfallen 20 % = 1.190 EUR auf seine betrieblichen Räume. Aus diesem Betrag kann er auch den Vorsteuerabzug geltend machen (= 190 EUR). Auf seine Privatwohnung entfallen 80 % = 4.760 EUR. Hiervon kann Hans Groß 20 % = 952 EUR als Handwerkerleistung von seiner Steuerschuld abziehen.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4260/6450 Instandhaltung betrieblicher Räume/Reparaturen und Instandhaltungen von Bauten 1.000      
1575/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 190 79885/79885 Fa. Jung 1.190
1806/2106 Privatentnahmen Handwerkerleistungen 4.760 79885/79885 Fa. Jung 4.760
 
Hinweis

Privatkonto für Handwerkerleistungen im Privatbereich individuell anlegen

Das Konto 1806/2106 muss eigens angelegt werden. Das ist deswegen sinnvoll, weil 20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Privatbereich, höchstens aber 1.200 EUR jährlich nach § 35a Abs. 3 EStG auf Antrag von der Steuerschuld abgezogen werden können. Lassen Sie die Verputzarbeiten von eigenem Personal ausführen und haben Sie die Aufwendungen insgesamt auf das Lohnkonto gebucht, müssen Sie den Privatanteil als unentgeltliche Wertabgabe buchen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist es am zweckmäßigsten, die Aufwendungen nach dem Verhältnis der Grundfläche von Wohn- und Geschäfts-/Büroräumen vorzunehmen.

 
Hinweis

Private Handwerkerleistungen müssen nachgewiesen werden

Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung des Erbringers der Handwerkerleistungen nachgewiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

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