Soweit an betrieblichen Gebäuden durch eigenes Personal Verputzarbeiten durchgeführt werden, erfolgt die Buchung der betreffenden Aufwendungen auf das Konto "Löhne" 4110 (SKR 03) bzw. 6010 (SKR 04).

Häufig werden in der Praxis gerade Aushilfskräfte als "Mädchen für alles" im Rahmen eines Minijobs angestellt. In diesem Fall werden Pauschalabgaben gezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Eine eigene Aushilfskraft erledigt Verputzarbeiten

Hans Groß hat eine Aushilfskraft "als Mädchen für alles" im Rahmen eines Minijobs angestellt. Dieser zahlt er monatlich 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR) . In diesem Fall zahlt Hans Groß neben den 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR) an Arbeitslohn folgende Pauschalabgaben:

 
Rentenversicherung 15 %
Krankenversicherung 13 %
Lohnsteuer 2 %
Umlage 1, 2 und Insolvenzgeldumlage 1,1 %, 0,24 % und 0,06 %
Insgesamt 31,4 % von 538 EUR = monatlich 168,93 EUR

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4190/6030 Aushilfslöhne 538 1200/1800 Bank 538
4130/6110 Gesetzliche soziale Aufwendungen 168,93 1742/3740 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit 168,93
 
Achtung

Wann Anschaffungskosten eines Gebäudes vorliegen

Nimmt der Unternehmer innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen vor und übersteigen diese Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der ursprünglichen Anschaffungskosten des Gebäudes, so zählen die Aufwendungen zu den Anschaffungskosten des Gebäudes und können nur mit dem Gebäude abgeschrieben werden.[1]

[1] Vgl. ausführlich Schwirkslies, "Anschaffungsnahe Aufwendungen", Stand 19.3.2019.

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