Soweit an betrieblichen Gebäuden durch eigenes Personal Verputzarbeiten durchgeführt werden, erfolgt die Buchung der betreffenden Aufwendungen auf das Konto "Löhne" 4110 (SKR 03) bzw. 6010 (SKR 04).
Häufig werden in der Praxis gerade Aushilfskräfte als "Mädchen für alles" im Rahmen eines Minijobs angestellt. In diesem Fall werden Pauschalabgaben gezahlt.
Eine eigene Aushilfskraft erledigt Verputzarbeiten
Hans Groß hat eine Aushilfskraft "als Mädchen für alles" im Rahmen eines Minijobs angestellt. Dieser zahlt er monatlich 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR) . In diesem Fall zahlt Hans Groß neben den 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR) an Arbeitslohn folgende Pauschalabgaben:
Rentenversicherung | 15 % |
Krankenversicherung | 13 % |
Lohnsteuer | 2 % |
Umlage 1, 2 und Insolvenzgeldumlage | 1,1 %, 0,24 % und 0,06 % |
Insgesamt | 31,4 % von 538 EUR = monatlich 168,93 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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4190/6030 | Aushilfslöhne | 538 | 1200/1800 | Bank | 538 |
4130/6110 | Gesetzliche soziale Aufwendungen | 168,93 | 1742/3740 | Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit | 168,93 |
Wann Anschaffungskosten eines Gebäudes vorliegen
Nimmt der Unternehmer innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen vor und übersteigen diese Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der ursprünglichen Anschaffungskosten des Gebäudes, so zählen die Aufwendungen zu den Anschaffungskosten des Gebäudes und können nur mit dem Gebäude abgeschrieben werden.[1]
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