Leitsatz

Auch ein Rettungsassistent kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9.6.2011, VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36 und VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; gegen BFH, Urteil vom 14.9.2005, VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53).

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG

 

Sachverhalt

K war als Rettungsassistent nicht selbstständig tätig. Er übte seine Tätigkeit in zwei Rettungswachen in B aus und hielt sich daneben bei Einsätzen auch in Notarzt- und Rettungswagen auf. Er begehrte den Abzug von Verpflegungsmehraufwand von 1.116 EUR (2004) und 1.098 EUR (2005). Das FA lehnte das ab, weil die Rettungswachen und der Notarztwagen Ks jeweilige regelmäßige Arbeitsstätten seien. Die Klage blieb erfolglos (FG Münster, Urteil vom 18.1.2011, 15 K 2392/07 E, Haufe-Index 2729992, EFG 2011, 1778).

 

Entscheidung

Die Revision war erfolgreich. Das FG wird im zweiten Rechtsgang aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen die dort dargestellten weiteren Feststellungen zu treffen haben.

 

Hinweis

Sowohl der Besprechungsfall hier als auch der nachfolgende (VI R 23/11) geben der Praxis Anwendungsbeispiele für die neuen Rechtsgrundsätze, die der BFH in seinen grundlegenden, im Leitsatz zitierten Entscheidungen für die Qualifikation einer "regelmäßigen Arbeitsstätte" entwickelt hatte.

1. Wie grundlegend etwa im Urteil vom 24.2.2011 (VI R 66/10, BFH/NV 2011, 908, BFH/PR 2011, 213) zum Verpflegungsmehraufwand (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Sätze 1 ff. EStG) dargelegt, entspricht der Tätigkeitsmittelpunkt der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass in Fortentwicklung der bekannten typisierenden Beschreibungen des BFH (dazu: BFH, Urteil vom 9.6.2011, VI R 58/09, BFH/NV 2011, 1761, BFH-PR 2011, 409) der Arbeitnehmer dort seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt. Deshalb war auch ein Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber nur zu Kontrollzwecken aufsucht, dort also nicht seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt, keine regelmäßige Arbeitsstätte (BFH/PR 2011, 409). Weitere Konsequenz: Arbeitnehmer können nur eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, entwickelt aus dem Gedanken, dass Arbeitnehmer sich nur bezüglich einer Arbeitsstätte auf die ­gleichen Wege und eine kostengünstige Verpflegungssituation einstellen können (BFH, Urteil vom 9.6.2011, VI R 36/10, BFH/NV 2011, 1763, BFH/PR 2011, 410 m.w.N.).

2. Diese neuen Rechtsgrundsätze haben, wie gerade der Streitfall zeigt, insbesondere in den Fällen praktische Konsequenzen, in denen Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig sind. Denn dann ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls wo ihre berufliche Tätigkeit den ortsgebundenen Mittelpunkt hat.

3. Das FG hatte diese neuen Rechtsgrundsätze noch nicht angewandt. Deshalb hob der BFH die Vorentscheidung auf. Das FG wird nun zu prüfen haben, ob K überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte, wo der Schwerpunkt von Ks beruflicher Tätigkeit lag und damit als regelmäßige Arbeitsstätte galt oder ob er nicht sogar insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausgeübt hatte. Entscheidend dafür ist, ob und welcher betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers K zugeordnet war, wobei für diese Zuordnung nicht allein eine rechtliche genügt, sondern diese auch tatsächlich praktiziert werden muss. Weiter ist von Bedeutung, welche Tätigkeit K an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrzunehmen hatte und welches Gewicht dieser Tätigkeit jeweils zukam. Die Grundsätze dafür finden sich schon im Urteil vom 9.6.2011 (VI R 55/10, BFH/NV 2011, 1764, BFH/PR 2011, 411). Eine Auswärtstätigkeit könnte im Streitfall auch vorliegen, wenn K als Fahrer eines Notarztwagens eine Fahrtätigkeit i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG ausübte. Aber auch das hängt letztlich von weiteren Feststellungen im zweiten Rechtsgang ab.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.1.2012 – VI R 36/11

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge