Verkaufsverpackungen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen und unterstützen (Serviceverpackungen), wie Einwegteller und Tassen, nicht aber Einwegbestecke[1] und Versandpackungen.

Endverbraucher ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Dazu gehören Haushaltungen und vergleichbare "Anfallstellen" von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Krankenhäuser, Kinos etc.[2]

Vertreiber gem. § 3 Abs. 12 VerpackG müssen geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Kartonagen, Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen oder ähnliche Umhüllungen, die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden, zurücknehmen.[3]

Das Verpackungsgesetz verpflichtet den Vertreiber, vom Endverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen in oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle kostenlos zurückzunehmen.[4] Das gilt auch für den Versandhandel, der gebrauchte Verkaufsverpackungen ohne Kosten für den Endverbraucher zurücknehmen muss.

Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den Endverbrauchern, sofern es sich bei diesen nicht um private Haushaltungen handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen.[5]

Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG zurücknehmen, sind verpflichtet diese vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling gemäß den Anforderungen des § 16 Abs. 5 VerpackG zuzuführen.

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