Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für
1. |
die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, |
2. |
die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes, |
3. |
die Durchführung der Veranlagung nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes, |
soweit die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
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