[1] Zum 3.1.2018 erhielt das Gesetz eine neue Bezeichnung.

Titel bis dahin: "Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung – WpAIV)

§ 1 Abschnitt 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

 

1.

die Wahl des Herkunftsstaates nach § 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffentlichung des Herkunftsstaates nach § 5 des Wertpapierhandelsgesetzes,

 

2.

die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes,

 

3.

die Übermittlung der Vorabmitteilung über die Veröffentlichung von Insiderinformationen nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,

 

4.

den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form einer Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,

 

5.

die Bedingungen, die ein Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllen muss, um die Offenlegung von Insiderinformationen aufzuschieben,

 

6.

die Art und Weise der Übermittlung sowie den Mindestinhalt einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

 

7.

die Sprache einer Meldung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

 

8.

den Inhalt, die Art, den Umfang und die Form einer zusätzlichen Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch die Bundesanstalt gemäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

 

9.

die Mitteilung über die Veröffentlichung von Eigengeschäften von Führungskräften nach § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,

 

10.

die Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils nach Abschnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, wobei die Vorschriften der Stimmrechtsmitteilungsverordnung zu Art und Form der Mitteilung unberührt bleiben,

 

11.

die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben nach § 50 des Wertpapierhandelsgesetzes und

 

12.

die Veröffentlichung und Speicherung von Finanzberichten nach Abschnitt 16 Unterabschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.

§§ 2 - 3 Abschnitt 2 Anzeige von Verdachtsfällen

§ 2 Inhalt der Anzeige

 

(1) Eine Anzeige nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat zu enthalten, soweit die Daten verfügbar sind:

 

1.

zur anzeigepflichtigen Person und zur Person, die die Anzeige für die anzeigepflichtige Person vornimmt,

 

a)

den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen den Namen und

 

b)

die Geschäftsanschrift,

 

2.

eine Beschreibung des Geschäfts im Sinn des § 23 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Angaben zu

  

a) bis b) (weggefallen)

 

a)

Art des Geschäfts, bei einem Kundengeschäft insbesondere, ob es sich aus Kundensicht um einen Kauf oder Verkauf handelt,

 

b)

Ort, Datum und Uhrzeit der Auftragserteilung und der Geschäftsausführung,

 

c)

den Auftragsmerkmalen, insbesondere zur Gültigkeit des Auftrags oder zu Orderlimitierungen,

 

d)

dem Finanzinstrument einschließlich seiner internationalen Wertpapierkennnummer,

 

e)

Preis, Währung, Stückzahl und Geschäftsvolumen sowie

 

h) (weggefallen)

 

3.

eine Angabe der Tatsachen, auf die sich die Annahme eines Verstoßes gegen ein Verbot oder Gebot nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, stützt,

 

4.

eine Darlegung, weshalb diese Tatsachen den Verdacht begründen, dass mit dem Geschäft gegen ein Verbot oder Gebot nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstoßen wird,

 

5.

die zur Identifizierung der Person und zur Klärung ihrer Rolle bei dem Geschäft erforderlichen Angaben zum Auftraggeber und zu der aus dem Geschäft berechtigten oder verpflichteten Person sowie allen sonstigen am Geschäft beteiligten Personen, und zwar jeweils

 

a)

ihren Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen ihren Namen,

 

b)

ihre Privat- und Geschäftsanschrift,

 

c)

den Tag ihrer Geburt,

 

d)

die Depotnummer des betroffenen Depots und die zugehörige Kundenidentifikationsnummer,

 

e)

eine geschäftsbezogene Auftragsnummer,

 

f)

die rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zwische...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge