§ 1 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

 

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019 beträgt 39 301 Euro.

 

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2021 beträgt 41 541 Euro.

 

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

 

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 jährlich 39 480 Euro und monatlich 3 290 Euro.

 

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 jährlich 37 380 Euro und monatlich 3 115 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

 

(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2021

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 85 200 Euro und monatlich 7 100 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 104 400 Euro und monatlich 8 700 Euro.

2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2021 – 31. 12. 2021" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2021

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 80 400 Euro und monatlich 6 700 Euro,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 99 000 Euro und monatlich 8 250 Euro.

2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2021 – 31. 12. 2021" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

 

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2021 beträgt 64 350 Euro.

 

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2021 beträgt 58 050 Euro.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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