§§ 1 - 7 Abschnitt 1 Erlaubnisverfahren, Sachkundenachweis, Weiterbildung

§ 1 Zusätzliche Angaben bei der Antragstellung

 

(1) Mit einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung hat der Antragsteller der zuständigen Industrie- und Handelskammer zum Zwecke der späteren Überwachung des Erlaubnisinhabers zusätzlich folgende Angaben zu übermitteln:

 

1.

die natürlichen oder juristischen Personen, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Antragstellers halten, sowie die jeweilige Höhe der Beteiligung,

 

2.

die natürlichen oder juristischen Personen mit engen Verbindungen im Sinne des § 7 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Antragsteller, die zu Interessenkonflikten führen können,

 

3.

die Tatsachen, die ausschließen, dass die Beteiligungen im Sinne der Nummer 1 und die engen Verbindungen im Sinne der Nummer 2 die Überwachung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer beeinträchtigen.

 

(2) Änderungen der Angaben nach Absatz 1, die nach Erteilung der Erlaubnis eintreten, hat der Antragsteller der zuständigen Industrie- und Handelskammer unverzüglich mitzuteilen.

§ 2 Sachkundeprüfung

 

(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung:

 

1.

fachliche Grundlagen:

 

a)

rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und -beratung,

 

b)

sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere gesetzliche Rentenversicherung, private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge und der durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersversorgung,

 

c)

Unfallversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung,

 

d)

verbundene Hausratversicherung und verbundene Gebäudeversicherung,

 

e)

Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung und Rechtsschutzversicherung;

 

2.

Kundenberatung:

 

a)

Bedarfsermittlung,

 

b)

Lösungsmöglichkeiten,

 

c)

Produktdarstellung und Information.

 

(2) 1Die Sachkundeprüfung umfasst zu den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Grundlagen insbesondere den zielgruppenspezifischen Bedarf, die Angebotsformen, den Leistungsumfang, den Versicherungsfall sowie die rechtlichen Grundlagen und marktüblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen. 2Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.

 

(3) 1Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sind, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. 2Personen, die vor dem 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder nach § 34e Absatz 1 der Gewerbeordnung in der zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt geltenden Fassung beantragt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater keiner Sachkundeprüfung.

§ 3 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

 

(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden.

 

(2) 1Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. 2Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. 3Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

 

(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung, insbesondere über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, schließen.

§ 4 Prüfung, Verfahren

 

(1) 1Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. 2Die Teilnahme am praktischen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.

 

(2) 1Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete. 2Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. 3Der schriftliche Teil der Prüfung kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden.

 

(3) 1Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. 2Der Aufgabenauswahlausschuss ist mit acht Mitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern zu besetzen. 3Die Berufung der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt nach Anhörung von Vertretern der Versicherungsunternehmen, der Versicherungsmakler, der Versicherungsberater, der Versicherungsvertreter und der Außendienstführungskräfte. 4Es werden berufen:

 

1.

zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsunternehmen oder der Vertreter ihrer Interessen,

 

2.

zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Versicherungsmakler od...

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