§ 1 Besetzung der Schlichtungsstelle, Geschäftsverteilung und Tätigkeitsbericht

 

(1) 1Die Schlichtungsstelle für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Sinne des § 342 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen, die Bedienstete der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) sind. 2Die Schlichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und über eine mindestens dreijährige juristische Berufserfahrung verfügen. 3Sie dürfen nicht zugleich die Aufsicht über Unternehmen wahrnehmen, die den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches unterliegen. 4Für jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter als Vertreter zu bestellen.

 

(2) 1Das Schlichtungsverfahren findet vor einem Schlichter statt. 2Vor jedem Geschäftsjahr sind die Geschäfte auf die Schlichter zu verteilen. 3Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist während des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund zulässig.

 

(3) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

 

(4) Die Schlichtungsstelle hat einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen.

§ 2 Bestellung und Rechtsstellung der Schlichter

 

(1) 1Die Schlichter werden von der Bundesanstalt für die Dauer von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. 2Ihre Bestellung kann wiederholt werden.

 

(2) 1Vor der Bestellung teilt die Bundesanstalt dem BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V., der Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V., der Deutschen Kreditwirtschaft und der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. die Namen und den beruflichen Werdegang der Personen mit, die sie als Schlichter vorsieht. 2Tragen diese Stellen innerhalb von zwei Monaten schriftlich Tatsachen vor, welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit einer vorgesehenen Person in Frage stellen, prüft die Bundesanstalt, ob diese Bedenken begründet sind. 3Ist dies der Fall, wählt sie eine andere Person aus. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

 

(3) 1Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 2Die Bundesanstalt kann einen Schlichter nur dann von seinem Amt abberufen, wenn

 

1.

Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung seiner Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen,

 

2.

der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amts gehindert ist oder

 

3.

ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.

 

(4) Ein Schlichter darf nicht bei Streitigkeiten tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigt.

 

(5) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 3 Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

 

(1) 1Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsantrag) ist in Textform unter kurzer Schilderung des Sachverhalts bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle einzureichen. 2Die zum Verständnis der Streitigkeit erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. 3Der Antragsteller hat zu versichern, dass

 

1.

er in der Streitigkeit noch kein Gericht angerufen hat,

 

2.

er keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat, der abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,

 

3.

die Streitigkeit nicht bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war und

 

4.

er keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Antragsgegner abgeschlossen hat.

4Der Antragsteller und der Antragsgegner können sich im Schlichtungsverfahren vertreten lassen.

 

(2) 1Die Geschäftsstelle bestätigt dem Antragsteller den Eingang seines Schlichtungsantrags. 2Ist der Schlichtungsantrag nicht formgerecht eingereicht oder fehlen nach Absatz 1 erforderliche Angaben oder Unterlagen, so teilt die Geschäftsstelle dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb eines Monats zu beheben. 3Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, teilt die Geschäftsstelle dem Antragsteller mit, dass ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.

§ 4 Ablehnung einer Schlichtung

 

(1) Der Schlichter lehnt die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn

 

1.

der Antragsteller kein Verbraucher nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist,

 

2.

der Gegenstand des Schlichtungsantrags nicht im Zusammenhang mit den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches steht,

 

3.

der Gegenstand des Schlichtungsantrags bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder vom Antragsteller während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird,

 

4.

die Streitigkeit durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist,

 

5.

ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,

 

6.

die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war oder

 

7.

der Anspruch bei Einreichung des Antrags bereits verjährt ist und der Antragsgegner sich auf die Verjährung beruft.

 

(2) Der Schlichter teilt dem Antragsteller die Ablehnung schriftlich mit.

§ 5 Eröffnung des Schlichtungsverfahrens

 

(1) 1Die Geschäfts...

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