§§ 1 - 18 Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde

§ 1 Absatz

§ 1 Interner jährlicher Bericht

 

(1) Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Aufsichtsbehörde) unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:

 

1.

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1,

 

2.

formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15,

 

3.

sonstige Rechnungslegungsunterlagen nach den §§ 16 und 17 innerhalb der dort genannten Fristen und

 

4.

ergänzende Unterlagen mit dem Inhalt nach § 18 innerhalb der dort genannten Fristen.

 

(2) Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gemäß § 157a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, nicht anzuwenden.

§§ 2 - 8 Erster Unterabschnitt Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen

§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar

 

1.

die Bilanzen nach Formblatt 100,

 

2.

die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.

§ 3 Gewinn- und Verlustrechnung der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen

 

(1) 1Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

 

1.

bis einschließlich Seite 5 Zeile 26

 

a)

für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

 

b)

für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

 

2.

bis einschließlich Seite 3 Zeile 17

 

a)

für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 13a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,

 

b)

für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

 

c)

jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

2Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

 

(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge der einzelnen Niederlassung nicht mehr als 500 000 Euro betragen.

§ 4 Gewinn- und Verlustrechnung der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen

 

(1) 1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

 

1.

bis einschließlich Seite 5 Zeile 26

 

a)

für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

 

b)

für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts

aa)

Unfallversicherung,

bb)

Haftpflichtversicherung,

cc)

Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,

dd)

Kraftfahrtversicherung,

ee)

Feuerversicherung,

ff)

Verbundene Hausratversicherung,

gg)

Verbundene Wohngebäudeversicherung,

hh)

Transportversicherung,

ii)

Luftfahrtversicherung,

jj)

Kredit- und Kautionsversicherung,

kk)

Rechtsschutzversicherung,

ll)

Beistandsleistungsversicherung,

mm)

Sonstige Schadenversicherung,

 

c)

für die selbst abgeschlossenen

aa)

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,

bb)

Sonstigen Kraftfahrtversicherungen,

 

d)

für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

 

e)

für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;

 

2.

bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für die selbst abgeschlossene und in Rückdeckung übernommene Sonstige Sachversicherung;

 

3.

bis einschließlich Seite 3 Zeile 17

 

a)

für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

 

b)

für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

 

c)

jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

 

d)

für das von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

 

e)

für das von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

 

f)

für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.

2Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

 

(2) 1Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und e und Nr. 2 können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweiges nic...

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