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Auf Grund des § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) wird verordnet:

§§ 1 - 15 Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung

§ 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete

 

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

 

1.

Wohnbauflächen (W)

 

2.

gemischte Bauflächen (M)

 

3.

gewerbliche Bauflächen (G)

 

4.

Sonderbauflächen (S).

 

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

 

1.

Kleinsiedlungsgebiete (WS)

 

2.

reine Wohngebiete (WR)

 

3.

allgemeine Wohngebiete (WA)

 

4.

besondere Wohngebiete (WB)

 

5.

Dorfgebiete (MD)

 

6.

[1]dörfliche Wohngebiete (MDW)

 

7.[2] [Bis 22.06.2021: 6.]

Mischgebiete (MI)

 

8.[3] [Bis 22.06.2021: 7.]

urbane Gebiete (MU)

 

9.[4] [Vom 13.05.2017 bis 22.06.2021: 8.]

Kerngebiete (MK)

 

10.[5] [Vom 13.05.2017 bis 22.06.2021: 9.]

Gewerbegebiete (GE)

 

11.[6] [Vom 13.05.2017 bis 22.06.2021: 10.]

Industriegebiete (GI)

 

12.[7] [Vom 13.05.2017 bis 22.06.2021: 11.]

Sondergebiete (SO).

 

(3) 1Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. 2Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. 3Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

 

(4) 1Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

 

1.

nach der Art der zulässigen Nutzung,

 

2.

nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften

gliedern. 2Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. 3Absatz 5 bleibt unberührt.

 

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

 

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

 

1.

nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder

 

2.

in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

 

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

 

1.

nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,

 

2.

einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder

 

3.

alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

 

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

 

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

 

(10) 1Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. 2Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. 3Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

[1] Nr. 6 eingefügt durch Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz). Anzuwenden ab 23.06.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz). Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.06.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz). Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.06.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz). Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.06.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisi...

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