[1] Änderung des Titels durch Verordnung (EU) 2019/2033, Abl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1. Der Titel lautete zuvor: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

Berichtigung des Titels durch Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/2033, Abl. L 261 vom 22.7.2021, S. 60.

[Vorspann]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank [1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) In der G20-Erklärung zur Stärkung des Finanzsystems vom 2. April 2009 wurden international abgestimmte Anstrengungen gefordert, um Transparenz, Rechenschaftspflicht und Regulierung durch eine quantitative und qualitative Verbesserung der Kapitalbasis im Bankensystem zu stärken, sobald die wirtschaftliche Erholung sichergestellt ist. Zudem wurde in der Erklärung gefordert, ein ergänzendes, nicht risikobasiertes Modell einzuführen, um das Anwachsen der Verschuldung im Bankensystem einzudämmen, und einen Rahmen für solidere Liquiditätspuffer zu entwickeln. Im September 2009 beschloss die Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden (Group of Governors and Heads of Supervision – GHOS) als Reaktion auf den Auftrag der G20 verschiedene Maßnahmen für eine stärkere Regulierung im Bankensektor. Diese Maßnahmen wurden auf dem G20-Gipfel von Pittsburgh vom 24./25. September 2009 bestätigt und im Dezember 2009 im Einzelnen dargelegt. Im Juli und September 2010 veröffentlichte die GHOS zwei weitere Ankündigungen bezüglich der Gestaltung und Kalibrierung dieser neuen Maßnahmen und im Dezember 2010 veröffentlichte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basler Ausschuss) die endgültige Fassung der Maßnahmen, die sogenannte Basel-III-Rahmenregelung.

 

(2) Die Hochrangige Expertengruppe für Finanzaufsicht unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière (de Larosière-Gruppe) forderte die Union auf, die Regulierung der Finanzmärkte stärker zu harmonisieren. Auch auf der Tagung des Europäischen Rates vom 18. und 19. Juni 2009 wurde vor dem Hintergrund der künftigen europäischen Aufsichtsarchitektur auf die Notwendigkeit hingewiesen, ein gemeinsames europäisches Regelwerk für alle Kreditinstitute und Wertpapierfirmen auf dem Binnenmarkt einzuführen.

 

(3) Wie im Bericht der de Larosière-Gruppe vom 25. Februar 2009 (De-Larosière-Bericht) dargelegt, sollten ‚die Mitgliedstaaten (…) die Möglichkeit haben, strengere Regulierungsmaßnahmen zu beschließen, wenn sie diese zum Schutz der Finanzmarktstabilität des eigenen Landes für erforderlich halten und dabei die Grundsätze des Binnenmarkts und die vereinbarten Mindeststandards einhalten’.

 

(4) Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute [3] und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten [4] wurden mehrfach in erheblichem Umfang geändert. Viele Bestimmungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG gelten für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gleichermaßen. Aus Gründen der Klarheit und einer kohärenten Anwendung dieser Bestimmungen sollten sie in neuen Gesetzgebungsakten zusammengefasst werden, die sowohl für Kreditinstitute als auch für Wertpapierfirmen gelten, und zwar dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013[5]. Zwecks leichterer Zugänglichkeit sollten die Bestimmungen in den Anhängen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EU in den verfügenden Teil der Richtlinie 2013/36/EU und dieser Verordnung integriert werden.

 

(5) Diese Verordnung und die Richtlinie 2013/36/EU sollten zusammen den Rechtsrahmen für den Zugang zur Tätigkeit, den Aufsichtsrahmen und die Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden ‚Institute’) bilden. Daher sollte diese Verordnung zusammen mit jener Richtlinie gelesen werden.

 

(6) Die Richtlinie 2013/36/EU, deren Rechtsgrundlage Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) ist, sollte unter anderem die Bestimmungen über den Zugang zur Tätigkeit von Instituten, die Modalitäten der Unternehmensführung und -kontrolle und den Aufsichtsrahmen festlegen, d.h. Bestimmungen über die Zulassung der betreffenden Institute, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen, die Ausübung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit, die diesbezüglichen Befugnisse der zuständigen Behörden der H...

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