(1) Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten die folgenden Eigenmittelanforderungen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014:

 

a)

eine harte Kernkapitalquote zwischen 4 % und 4,5 %,

 

b)

eine Kernkapitalquote zwischen 5,5 % und 6 %.

 

(2) Die zuständigen Behörden legen die von Instituten einzuhaltende oder zu überschreitende Höhe der harten Kernkapitalquote und der Kernkapitalquote innerhalb der Bandbreiten nach Absatz 1 Buchstabe a fest und veröffentlichen diese Werte.

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