(1) Folgende Posten werden nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht und unterliegen dem jeweils anwendbaren Risikogewicht nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3:

 

a)

Steuerüberzahlungen des Instituts im laufenden Jahr,

 

b)

im laufenden Jahr entstandene, auf frühere Jahre übertragene steuerliche Verluste des Instituts, aus denen ein Anspruch oder eine Forderung gegenüber dem Zentralstaat, einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder einer lokalen Steuerbehörde erwächst.

 

(2) Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche beschränken sich auf latente Steueransprüche, die vor dem 23. November 2016 entstanden sind und die aus temporären Differenzen resultieren, wobei alle folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen:[1] [Bis 26.06.2019: Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche beschränken sich auf latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren, wobei die folgenden Bedingungen sämtlich erfüllt sein müssen:]

 

a)

sie werden unverzüglich automatisch und zwingend durch eine Steuergutschrift ersetzt, falls das Institut bei der förmlichen Feststellung seines Jahresabschlusses einen Verlust ausweist oder im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Instituts;

 

b)

ein Institut kann im Rahmen des maßgebenden einzelstaatlichen Steuerrechts eine Steuergutschrift nach Buchstabe a mit seiner eigenen Steuerschuld oder der jedes Unternehmens, das für Steuerzwecke gemäß jenem Steuerrecht in dieselbe Konsolidierung wie es selbst einbezogen ist, oder der jedes Unternehmens, das der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 unterliegt, verrechnen;

 

c)

übersteigt der Betrag der Steuergutschriften nach Buchstabe b die dort erwähnte Steuerschuld, so wird der entsprechende Saldo unverzüglich durch einen direkten Anspruch gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats, in dem das Institut seinen Sitz hat, ersetzt.

Institute wenden auf latente Steueransprüche ein Risikogewicht von 100 %, wenn die Bedingungen der Buchstaben a, b und c erfüllt sind.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 27.06.2019.

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