(1) In Notfällen können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, Kapitalinstrumente zum harten Kernkapital zu rechnen, die mindestens die Bedingungen des Artikels 28 Absatz 1 Buchstaben b bis e erfüllen sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

a)

Die Kapitalinstrumente werden nach dem 1. Januar 2014 begeben;

 

b)

Sie werden von der Kommission als Instrumente der staatlichen Beihilfe eingestuft;

 

c)

Sie werden im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen gemäß den zu jenem Zeitpunkt geltenden Vorschriften betreffend staatliche Beihilfen begeben;

 

d)

Sie sind voll eingezahlt und werden vom Staat oder einer einschlägigen staatlichen Stelle oder Einrichtung in staatlichem Eigentum gehalten;

 

e)

Sie sind geeignet, Verluste aufzufangen;

 

f)

Außer bei Kapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 27 verleihen die Kapitalinstrumente im Liquidationsfall ihren Inhabern einen Anspruch auf die nach der Befriedigung aller vorrangigen Ansprüche verbleibenden Vermögenswerte des Instituts;

 

g)

Es sind angemessene Mechanismen für den Ausstieg des Staates bzw. der einschlägigen staatliche Stelle oder der Einrichtung in staatlichem Eigentum vorgesehen;

 

h)

Die zuständige Behörde hat zuvor die Erlaubnis gegeben und ihre Entscheidung zusammen mit deren Begründung veröffentlicht.

 

(2) Auf begründeten Antrag der jeweils zuständigen Behörde und in Zusammenarbeit mit dieser betrachtet die EBA die in Absatz 1 genannten Kapitalinstrumente für die Zwecke dieser Verordnung als Instrumenten des harten Kernkapitals gleichwertig.

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