(1) Als zuständige Behörden, die mit der Wahrnehmung der in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben betraut sind und die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleisten, können die folgenden Behörden benannt werden:

 

a)

die in Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG genannte zuständige Behörde,

 

b)

die in Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe h der Richtlinie 2004/109/EG genannte zuständige Behörde,

 

c)

die in Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG genannte zuständige Stelle.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten beschließen, dass die Verantwortung für die Sicherstellung der Anwendung der Gesamtheit oder eines Teils der Bestimmungen von Titel III dieser Verordnung soweit sachdienlich den an folgenden Stellen genannten zuständigen Behörden übertragen wird:

 

a)

Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG;

 

b)

Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG;

 

c)

Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe h der Richtlinie 2004/109/EG;

 

d)

Artikel 20 der Richtlinie 2007/64/EG;

 

e)

Artikel 30 der Richtlinie 2009/138/EG;

 

f)

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU;

oder anderen nach dem nationalen Recht benannten Behörden.

 

(3) Wurde gemäß den Absätzen 1 und 2 mehr als eine zuständige Behörde benannt, so werden diese Behörden so organisiert, dass eine eindeutige Zuweisung ihrer Aufgaben gegeben ist.

 

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht das Recht eines Mitgliedstaats, für überseeische europäische Gebiete, die mit ihm besondere Beziehungen unterhalten, gesonderte Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

 

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennung zuständiger Behörden für die Zwecke dieser Verordnung.

Die Kommission konsolidiert und veröffentlicht diese Informationen.

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