Wird mit einem Finanzprodukt im Sinne des Artikels 9 Absätze 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 in eine Wirtschaftstätigkeit investiert, die zu einem Umweltziel im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der genannten Verordnung beiträgt, so umfassen die gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung offenzulegenden Informationen Folgendes:

 

a)

die Informationen über das Umweltziel oder die Umweltziele gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, zu dessen bzw. deren Erreichung die dem Finanzprodukt zugrunde liegende Investition beiträgt; und

 

b)

eine Beschreibung, wie und in welchem Umfang die dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen solche in Wirtschaftstätigkeiten sind, die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.

In der Beschreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels ist der Anteil der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, die für das Finanzprodukt ausgewählt wurden, einschließlich Einzelheiten zu den Anteilen der in Artikel 16 beziehungsweise Artikel 10 Absatz 2 genannten ermöglichenden Tätigkeiten und der Übergangstätigkeiten, als Prozentsatz aller für das Finanzprodukt ausgewählten Investitionen anzugeben.

[1] Anzuwenden ab dem 1. Januar 2022 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben a und b sowie ab dem 1. Januar 2023 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben c bis f.

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