(1) Unbeschadet strengerer sektoraler Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2009/65/EG, 2014/65/EU und (EU) 2016/97 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, tragen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater dafür Sorge, dass ihre Marketingmitteilungen nicht im Widerspruch zu den gemäß der vorliegenden Verordnung veröffentlichten Informationen stehen.

 

(2[1]) Die Europäischen Aufsichtsbehörden können über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um eine einheitliche Darstellung der Informationen über die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionen festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

[1] Artikel 13 Absatz 2 gilt ab dem 29. Dezember 2019.

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