[1] Vgl. ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Aufgehoben zum 1. Januar 2012 gem. Verordnung (EU) 904/2010 v. 7.10.2010 (ABl. L 268 S. 14). Nachfolger ist Verordnung (EU) 904/2010.

Jedoch bleibt Artikel 2 Absatz 1 jener Verordnung bis zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Kommission das Verzeichnis der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 dieser Verordnung veröffentlicht.DE 12.10.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 268/13 ( 1 ) ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28.

Kapitel V — mit Ausnahme des Artikels 27 Absatz 4 — der vorgenannten Verordnung bleibt bis zum 31. Dezember 2012 wirksam.

[Vorspann]

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Steuerhinterziehung und Steuerumgehung über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg führen zu Einnahmeverlusten, verletzen das Prinzip der Steuergerechtigkeit und können Verzerrungen des Kapitalverkehrs und des Wettbewerbs verursachen. Sie beeinträchtigen folglich das Funktionieren des Binnenmarkts.

 

(2) Die Bekämpfung der Mehrwertsteuer-Hinterziehung erfordert eine enge Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Durchführung der einschlägigen Vorschriften betraut sind.

 

(3) Zu den Steuerharmonisierungsmaßnahmen, die im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes eingeleitet werden, sollte daher die Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Informationserteilung zwischen den Mitgliedstaaten gehören, bei dem die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten einander Amtshilfe gewähren und mit der Kommission zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuer auf Warenlieferungen und Dienstleistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und auf die Einfuhr von Waren zu gewährleisten.

 

(4) Für ein reibungsloses Funktionieren des Mehrwertsteuersystems ist die elektronische Speicherung und Übertragung von bestimmten Daten zum Zweck der Kontrolle der Mehrwertsteuer erforderlich.

 

(5) Die Bedingungen für den Austausch von in den einzelnen Mitgliedstaaten elektronisch gespeicherten Daten und den direkten Zugang der Mitgliedstaaten zu solchen Daten müssen eindeutig festgelegt werden. Sofern es für die Erfüllung ihrer Pflichten notwendig ist, muss den Wirtschaftsbeteiligten Zugang zu bestimmten Daten gewährt werden.

 

(6) Es obliegt in erster Linie dem Verbrauchsmitgliedstaat zu gewährleisten, dass nichtansässige Dienstleistungserbringer ihre Verpflichtungen erfüllen. Zu diesem Zweck macht die Anwendung der vorübergehenden Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gemäß Artikel 26c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage[4] es erforderlich, Vorschriften über mitzuteilende Angaben und über die Überweisung von Geldern zwischen dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, und dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung verbraucht wird, festzulegen.

 

(7) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.)[5] wurde ein System der engen Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission geschaffen.

 

(8) Die Verordnung (EWG) Nr. 218/92 ergänzt die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern[6].

 

(9) Diese beiden Rechtsakte haben sich zwar bewährt, reichen aber nicht mehr aus, um die neuen Anforderungen im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit zu erfüllen, die sich durch die zunehmende wirtschaftliche Integration im Binnenmarkt ergeben.

 

(10) Daneben hat sich die Existenz zweier verschiedener Rechtsakte für die Zusammenarbeit im MWSt.-Bereich als Hindernis für eine wirksame Zusammenarbeit der Steuerbehörden erwiesen.

 

(11) Die Rechte und Pflichten aller Beteiligten sind derzeit nicht ausreichend geregelt. Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sollte daher klareren und verbindlicheren Vorschriften unterworfen werden.

 

(12) Außerdem gibt es zu wenig direkte Kontakte zwischen den örtlichen Dienststellen bzw. den nationalen Betrugsbekämpfungsstellen, da der Austausch in der Regel zwischen den zentralen Verbindungsbehörden erfolgt. Dies beeinträchtigt die Wirksamkeit, führt dazu, dass das vorhandene Instrumentarium der Verwaltungszusammenarbeit nicht in dem möglichen Umfang genutzt wird, und verursacht Verzögerungen in der Kommunikation. Daher sollten direktere Kontakte zwischen den Dienststellen vorgesehen werden, um die Zusammenarbeit wi...

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