(1) Die in Artikel 74 Absatz 1 genannten Waren dürfen von den Organisationen, denen eine Abgabenbefreiung gewährt worden ist, nur unter den in dem genannten Artikel vorgesehenen Bedingungen ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden verliehen, vermietet, veräußert oder überlassen werden.

 

(2) Bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung an eine nach Artikel 74 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigte Organisation bleibt die Befreiung bestehen, sofern die betreffenden Waren von dieser Organisation zu Zwecken benutzt werden, die Anspruch auf diese Befreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei Verleih, Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

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