(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 26 und 27 Waren, die in Sendungen von einer Privatperson aus einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft gerichtet werden, sofern es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.

Die Befreiung nach diesem Absatz gilt nicht für Sendungen von der Insel Helgoland.

 

(2) Als "Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen" im Sinne des Absatzes 1 gelten Einfuhren in Sendungen, die

 

a)

gelegentlich erfolgen;

 

b)

sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder von Angehörigen seines Haushalts bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben,dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt; und

 

c)

der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält.

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