Wie bereits erwähnt, rechnen vermögenswirksame Leistungen im Regelfall zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Besteuerung richtet sich je nachdem, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt, nach den für den laufenden Arbeitslohn oder aber nach den für sonstige Bezüge geltenden Bestimmungen.[1] Für ihre zeitliche Zuordnung gilt deshalb Folgendes:

  • Laufende vermögenswirksame Leistungen sind dem Lohnzahlungszeitraum zuzurechnen, dem auch der übrige Arbeitslohn zuzurechnen ist. Sind Abschlagszahlungen geleistet worden, so stellen die bei der Lohnabrechnung ausgezahlten Beträge Arbeitslohn des abgelaufenen Kalenderjahres dar, wenn der Lohnabrechnungszeitraum 5 Wochen nicht übersteigt, er noch im abgelaufenen Kalenderjahr endet und die Lohnabrechnung selbst innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraums erfolgt. In diesen Fällen sind deshalb vermögenswirksame Leistungen dem abgelaufenen Kalenderjahr zuzuordnen, wenn sie bis spätestens 21. Januar des neuen Kalenderjahres erbracht werden.
  • Sind vermögenswirksame Leistungen sonstige Bezüge, so sind sie im Kalenderjahr des Zuflusses beim Arbeitnehmer zu erfassen. Für die Zuordnung vermögenswirksamer Leistungen zum abgelaufenen Kalenderjahr kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Anlageinstitut nicht an.

Ist nach den vorstehenden Grundsätzen die vermögenswirksame Leistung noch im alten Kalenderjahr bezogen, ist sie ggf. mit den dazugehörigen Steuerabzugsbeträgen noch im Lohnkonto und in den Arbeitslohn für das abgelaufene Kalenderjahr aufzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Zeitliche Zuordnung vermögenswirksamer Leistungen

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zusätzliche vermögenswirksame Leistungen von 13 EUR monatlich. Anfang Dezember 2023 lässt der Arbeitnehmer vom Weihnachtsgeld weitere 160 EUR auf seinen Bausparvertrag vermögenswirksam anlegen. Die laufende Arbeitgeberleistung von 13 EUR für Dezember überweist der Arbeitgeber mit dem übrigen Dezemberlohn am 20.1.2024, also erst im neuen Jahr.

Die 13 EUR sind wie das übrige Dezembergehalt laufender Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums Dezember und damit noch dem abgelaufenen Kalenderjahr 2023 zuzurechnen. Da die Einmalzahlung von 160 EUR (maßgebend ist der Zuflusszeitpunkt) noch vor dem 1.1.2024 überwiesen wird, ist auch sie dem abgelaufenen Kalenderjahr zuzurechnen. Die gesamten vermögenswirksamen Leistungen von 316 EUR (12 × 13 EUR zzgl. 160 EUR) sind also noch als Arbeitslohn des Kalenderjahres 2023 zu bescheinigen.

Die vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen sind ungekürzt dem jeweiligen Anlageinstitut bzw. -unternehmen zu überweisen. Die hierauf entfallenden Steuerabzugsbeträge sind deshalb beim übrigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu kürzen, dessen Nettoauszahlungsbetrag sich entsprechend verringert.

 
Wichtig

Abgabenfreie Arbeitnehmer-Sparzulage

Die ggf. vom Finanzamt auszubezahlende Arbeitnehmer-Sparzulage gilt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Es sind deshalb weder Lohnsteuer und Sozialabgaben einzubehalten noch fällt Einkommensteuer an.[2]

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