Bei Überweisung der vom Arbeitgeber unmittelbar anzulegenden Beträge an das Unternehmen, das Institut oder den Gläubiger muss er unter Angabe der Kontonummer bzw. Vertragsnummer des Arbeitnehmers die Beträge als vermögenswirksame Leistungen besonders kenntlich machen. Das Anlageunternehmen bzw. Anlageinstitut hat den Arbeitgeber nur dann schriftlich zu unterrichten, falls die vermögenswirksamen Leistungen nicht oder nicht mehr zulagenbegünstigt sind. Nach Eingang einer solchen Mitteilung darf der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine vermögenswirksamen Leistungen auf diese Anlage mehr überweisen.

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